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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaNotausgangsbeschilderung6 Beiträge
AutorOlaf8 W.8, Magdeburg/Drochtersen-Assel / Sachsen-Anhalt/Niedersachsen362177
Datum23.09.2006 14:31      MSG-Nr: [ 362177 ]5417 x gelesen
Infos:
  • 23.09.06 BGV A8

  • Moin,

    in der Arbeitsstättenverordnung steht im Anhang unter Punkt 2.3:

    (1) Fluchtwege und Notausgänge müssen

    1. sich in Anzahl, Anordnung und Abmessung nach der Nutzung, der Einrichtung und den Abmessungen der Arbeitsstätte sowie nach der höchstmöglichen Anzahl der dort anwesenden Personen richten,
    2. auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen,
    3. in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein.


    Sofern die genannten Bereiche zu Fluchtwegen gehören oder Notausgänge sind, ist das verbindlich. Wie die Türen oder Bereiche gestaltet sind, ist dabei unerheblich.


    Mein Text, meine Meinung


    MkG, Olaf

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