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Strafgesetzbuch
RubrikÖffentlichkeitsarbeit zurück
ThemaHonorar für Artikel in der Lokalpresse?59 Beiträge
AutorKatj8a R8., Köln / NRW364775
Datum09.10.2006 13:23      MSG-Nr: [ 364775 ]18274 x gelesen

Hi!

Geschrieben von Marc DickeyAlso unabhängig von der Höhe der monetären Gegenleistung könnten bei solcher Vorgehensweise mitunter einige Jahre Freiheitsstrafe hinzukommen.

Also dieser Satz ist in sich genommen schonmal Unfug.


Die Strafzumessung richtet sich immer nach § 46 StGB

"Grundsätze der Strafzumessung:
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen. "

Sowas wird bestimmt nicht auf einem P/Ö-Seminar erzählt. Und wenn doch, dann sollte man mal den Dozenten fragen, woher er seine fantastischen Rechtskenntnisse hat...

Gruß
Katja


"Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann."




Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.!

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