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Rubrik | Feuerwehr + Internet | zurück | ||
Thema | Angabe der alarmierten FME-Schleifen | 25 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 365579 | ||
Datum | 15.10.2006 16:46 MSG-Nr: [ 365579 ] | 11486 x gelesen | ||
Mahlzeit! Geschrieben von ---Fabian Baumgarten---
Im Zweifelsfall greift da §353b StGB: (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten 3. (...) anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ob du mit einer solchen Veröffentlichung wichtige öffentliche Interessen gefährdest, ist allerdings nicht eindeutig zu beantworten. Es gibt allerdings durchaus Behörden, die diese Meinung vertreten. Fälle von missbräuchlicher Auslösung von Alarmschleifen stützen IMO diese Meinung. Du solltest deshalb IMO keinesfalls solche Infomationen veröffentlichen, ohne die Freigabe des Zuständigen (Bürgermeister oder Beauftragter, z.B. Wehrführer) dafür zu haben. Gruß, Henning | ||||
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