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In my Opinion = meiner Meinung nach
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RubrikFeuerwehr + Internet zurück
ThemaAngabe der alarmierten FME-Schleifen25 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW365579
Datum15.10.2006 16:46      MSG-Nr: [ 365579 ]11486 x gelesen

Mahlzeit!

Geschrieben von ---Fabian Baumgarten---
ich wurde mehrfach aus den Reihen der Einsatzabteilung angesprochen, ob ich auf unserer Homepage zu den jeweiligen Einsatzberichten auch die alarmierten FME-Codierungen mit angeben kann.

Ist sowas erlaubt? Bin mir da nicht so sicher, nicht das es gegen irgendwelche Gesetze verstösst.


Im Zweifelsfall greift da §353b StGB:

(1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten
3. (...)
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Ob du mit einer solchen Veröffentlichung wichtige öffentliche Interessen gefährdest, ist allerdings nicht eindeutig zu beantworten. Es gibt allerdings durchaus Behörden, die diese Meinung vertreten. Fälle von missbräuchlicher Auslösung von Alarmschleifen stützen IMO diese Meinung.

Du solltest deshalb IMO keinesfalls solche Infomationen veröffentlichen, ohne die Freigabe des Zuständigen (Bürgermeister oder Beauftragter, z.B. Wehrführer) dafür zu haben.

Gruß,
Henning



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