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RubrikFahrzeugtechnik zurück
ThemaNeue Fahrzeuge67 Beiträge
AutorMich8ael8 W.8, Hannover / 368474
Datum31.10.2006 19:48      MSG-Nr: [ 368474 ]14448 x gelesen

Geschrieben von Thomas Glauer
Ist leider vorgeschrieben Mindeststärke VO Nds.

Gefällt vielen nicht, kommt man aber kaum gegen an.



Nein, die Beschaffung eines Tanklöschfahrzeuges für einen Feuerwehrstützpunkt war und ist in Niedersachsen nicht vorgeschrieben. In der "alten" Mindeststärkeverordnung vom 21.09.1993 heißt es bereits:

Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung: TSF
Ortsfeuerwehr als Feuerwehrstützpunkt: LF 8 dazu wahlweise TLF 8 oder GW oder RW 1
Ortsfeuerwehr als Feuerwehrschwerpunkt: LF 16/12 und TLF 16/25 dazu wahlweise RW 2 oder DLoder SW

(Die Version vor der Ausgabe '93 war sicher so ähnlich, leider bin ich zu jung, um noch ältere Ausgaben zur Hand zu haben.)

Damals wurde auch konkreter Bezug zu den entsprechenden Normen und Technischen Weisungen genommen. Normabweichungen führten bis weit in die 90er zum Verlust der Bezuschussung. Auch der Name "Norm-Schmidt" dürfte den Niedersachsen noch geläufig sein.

Heute wird vorsichtshalber auf keine Norm verwiesen und verbal umschrieben, was schon bisher galt. Es heißt nun beim Feuerwehrstützpunkt:
Löschfahrzeug zur Menschenrettung und Brandbekämpfung mit u.A. einer festeingebauten FP 10/10 und einem Löschwasserbehälter mit 600 l Inhalt. (damit ist wahrscheinlich ein LF 10/6 gemeint)

und dazu wahlweise

Löschfahrzeug zur Durchführung eines Schnellangriffs sowie zur Löschwasserversorgung einer Brandstelle im Pendelverkehr mit u.A. iner festeingebauten FP 10/10 und einem Löschwasserbehälter mit 1600 l Inhalt. (damit ist das alte TLF 8 umschrieben für das es keine Norm mehr gibt)
oder
Hubrettungsfahrzeug
oder
Schlauchwagen mit mind. 2000 m Inhalt.

Die Vorgaben für die Ortsfeuerwehr mit Grundausstattung und den Feuerwehrschwerpunkt sind ähnlich wage formuliert, so dass dem fröhlichen Basteln der niedersächsischen Zwerge nix mehr im Wege steht.



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