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Thema | Feuerwehrfahrzeug gestohlen | 27 Beiträge | ||
Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 369493 | ||
Datum | 08.11.2006 10:30 MSG-Nr: [ 369493 ] | 7138 x gelesen | ||
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Hi! Geschrieben von Henning Koch Der Auszug den man (selbst oder die einstellende Behörde) bekommt ist aber was anderes als das, was manche Behörden einsehen können. Stimmt grundsätzlich, allerdings gehört die Feuerwehr nicht zu den Behörden, die eine unbeschränkte Auskunft verlangen können. Das sind gemäß § 41 BZRG hauptsächlich Justiz-, Ausländerbehörden und Behörden, die besondere Genehmigungen wie z.B. Waffenscheine, Sprengstoff etc. erteilen. Geschrieben von Henning Koch Wenn ich auf eine Tasse Kaffee zur nächsten Polizeiwache gehen würde, könnte ich vermutlich mehr über einen Bewerber erfahren, als wenn ich mir von dem ein Führungszeugnis vorlegen liesse. Naja, deswegen führt auch unser Abteilungsleiter ein persönliches Gespräch mit den jeweiligen neuen Interessenten. Geschrieben von Henning Koch Bei zwei Verurteilungen zu meinentwegen 20 Tagessätzen sieht es aber doch schon wieder anders aus, oder? Richtig, dieses Nicht-Vorhandensein im Führungszeugnis gilt nur für die 1. Strafe. Frei nach dem Motto einmal ist kein Mal. @Christian Ja, es gibt einen Unteschied zwischen dem Privatführungszeugnis und dem Behördenführungszeugnis. § 32 III BZRG In einem Behördenführungszeugnis können zusätzlich - anders als beim Privatführungszeugnis - auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden, zum Beispiel der Widerruf eines Waffenscheins oder einer Gewerbeerlaubnis, enthalten sein. Auch Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit oder die gerichtlich angeordnete Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt können beispielsweise in einem Behördenführungszeugnis aufgeführt sein. Gruß Katja "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann." Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | ||||
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