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Strafgesetzbuch
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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaErster 'Erfolg' durch Forderung eines Führungszeugnisses24 Beiträge
AutorSven8 T.8, Monheim / NRW369518
Datum08.11.2006 13:27      MSG-Nr: [ 369518 ]8649 x gelesen

Hi!
Geschrieben von Katja MidunskyIn der Laufbahnverordnung der FF in NRW ist festgehalten, dass nur aufgenommen werden kann, wer nicht vorbstraft ist.

Wo steht das denn? Es gelten die Einschränkungen des von Dir zitierten § 20 LVO FF NRW. Wer bei einem fahrlässig herbeigeführten Verkehrsunfall (Übermüdung, Ablenkung durch einen Streit mit Beifahrer etc.) einen anderen Menschen getötet hat, bekommt wegen fahrlässiger Tötung bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Nehmen wir an er / sie bekommt 1 Jahr ausgesetzt zur Bewährung. Bei § 222 StGB handelt es sich nicht um ein Verbrechen gemäß § 12 StGB (Mindestfreiheitsstrafe ist nämlich nicht ein Jahr). (Wie Verkehrsfachanwälte wissen. ;-)

Warum soll der jetzt nicht in der Feuerwehr seinen Dienst verrichten dürfen? Gerade Verkehrsdelikte sind geeignet jemanden zu kriminalisieren, der sich nicht anders verhält als min. 80 % aller Autofahrer. Es lassen sich weitere Beispiele bilden, bei denen eine Vorstrafe nicht der Aufnahme in eine Feuerwehr entgegensteht.

Gruß
Sven



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