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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Erster 'Erfolg' durch Forderung eines Führungszeugnisses | 24 Beiträge | ||
Autor | Henn8ing8 K.8, Dortmund / NRW | 369537 | ||
Datum | 08.11.2006 15:18 MSG-Nr: [ 369537 ] | 8545 x gelesen | ||
Mahlzeit! Geschrieben von ---Michael Linkenbach--- Wie sieht das denn mit Verfehlungen sprich Dienstvergehen nach §20 Abs. 2 während der Dienstzeit aus? §20 Absatz 2 liste die besonders schweren Dienstvergehen auf. Der nächste Absatz bestimmt: (3) Bei besonders schweren Dienstvergehen ist im Regelfall der Ausschluß aus der Feuerwehr auszusprechen. Bei dringendem Tatverdacht des Vorliegens eines Dienstvergehens nach Absatz 2 a bis c können Disziplinarmaßnahmen mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluß des Strafverfahrens vorläufig angeordnet werden. Gruß, Henning | ||||
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