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RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaErster 'Erfolg' durch Forderung eines Führungszeugnisses24 Beiträge
AutorHenn8ing8 K.8, Dortmund / NRW369537
Datum08.11.2006 15:18      MSG-Nr: [ 369537 ]8545 x gelesen

Mahlzeit!

Geschrieben von ---Michael Linkenbach--- Wie sieht das denn mit Verfehlungen sprich Dienstvergehen nach §20 Abs. 2 während der Dienstzeit aus?

§20 Absatz 2 liste die besonders schweren Dienstvergehen auf.

Der nächste Absatz bestimmt:

(3) Bei besonders schweren Dienstvergehen ist im Regelfall der Ausschluß aus der Feuerwehr auszusprechen. Bei dringendem Tatverdacht des Vorliegens eines Dienstvergehens nach Absatz 2 a bis c können Disziplinarmaßnahmen mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluß des Strafverfahrens vorläufig angeordnet werden.

Gruß,
Henning



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