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RubrikBrandschutzerziehung zurück
ThemaInformationsabend für Einwohner21 Beiträge
AutorSeba8sti8an 8R., Berlin / Berlin370386
Datum13.11.2006 01:31      MSG-Nr: [ 370386 ]10360 x gelesen

Hallo,

Geschrieben von René WestermannDa ich mich öfters mit dem lieben Recht auseinander setzen muss, ist mir aber etwas nicht ganz schlüssig.
Wieso sollte es denn Abmahnungen geben? Das wäre doch nur der fall, wenn eine Ausschreibung erfolgen muss. Aber das wäre hier ja nicht der fall, da nach der Vergabeverordnung kein Schwellenwert überschritten würde.
Du handelst dir ja auch keine Abmahnung ein, weil du die Eisatzfahrzeuge an Tankstelle A tankst und nicht bei B.


Das Tankstellen-Beispiel ist etwas anderes, da die Feuerwehr als Kunde ja kaufen kann, wo sie möchte (unterhalb des Schwellenwerts).
Allerdings kann ich aus §4 UWG auch nicht ableiten, warum die gezielte Aktion mit einer Firma gegen das UWG verstößt, denn als gezielte Behinderung der Mitbewerber gemäß Satz 10, würde ich eine solche Aktion nicht auffassen. Vielleicht können an sich an dieser Stelle mal unsere "Haus"juristen zu Wort melden. Katja, Sven?

Gruß
Sebastian



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