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Polizei
1. Verbandsgemeinde, Gebietskörperschaft in RLP bestehend aus selbständigen Ortsgemeinden. In solchen Gemeinden ist die VG der Träger der Feuerwehr, es sind jedoch in der Regel Örtliche Einheiten pro Ortsgemeinde aufzustellen.
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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaÖlspur + Feuerwehr = Strafanzeige :-()93 Beiträge
AutorSven8 T.8, Monheim / NRW370579
Datum13.11.2006 22:14      MSG-Nr: [ 370579 ]45574 x gelesen
Infos:
  • 20.02.07 Oberverwaltungsgericht Münster: Ölspurbeseitung durch die Feuerwehr ist Hilfeleistung im Unglücksfall
  • 20.02.07 "Feuerwehrleute sind keine Straßenkehrer" - aus Stuttgarter Zeitung vom 31.01.2007
  • 22.01.07 Stellungnahme des Innenministeriums BaWü zur Anfrage im Landtag von BaWü: "Beseitigung von Ölspuren"
  • 22.01.07 Antwort der Landesregierung von Baden-Württemberg
  • 06.12.06 Anfrage im Landtag von BaWü: "Beseitigung von Ölspuren"
  • 13.11.06 Schreiben zu Strafanzeige(n) im Zusammenhang eines Feuerwehreinsatzes wg. Ölspur

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  • Hi!

    Geschrieben von Stefan BrüningWenn die Pol als "Vertreter" des Straßenbaulastträgers die Fahrbahn wieder frei gibt, dann sehe ich da kein Problem für die FW.

    Ich schon.
    Die Polizei sagt: Feuerwehr entferne bitte die Ölspur.
    Feuerwehr sagt: Ölspur ist entfernt.
    Die Polizei sagt: Straße ist wieder frei.

    Die Polizei kann und muss sich darauf verlassen, dass die Feuerwehr ihre Arbeit ordnungsgemäß durchgeführt hat. Hat sie das nicht, gibt es was auf die Nase. In dem Ausgangsfall war übrigens die Polizei vor Ort und die Strafanzeige ging nicht gegen die Polizei, weil die eine Straße wieder frei gibt sondern gegen die Feuerwehr.

    Folgt man dem VG Köln, dann ist eine Ölspur ein Unglücksfall (das liegt gerade beim OVG Münster darauf wartet der IM NRW in seinem Schreiben). In dem Fall, besteht eine eigene Zuständigkeit und dann braucht es gar keine Polizei mehr.

    Übrigens kleine Anmerkung am Rande: Wer ist eigentlich Straßenbaulastträger? Für die Straßen der Gemeinde (also nicht Land- oder Bundesstraße oder Autobahn) nämlich die Gemeinde selbst und die kann diese Aufgabe selbstverständlich einer beliebigen Einrichtung übertragen, z.B. auch der Feuerwehr. Dann ist das eine Zuständigkeit der Feuerwehr jenseits des FSHG NW und die Einsatzkräfte hängen sowieso voll drin.

    Gruß
    Sven



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