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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaÖlspur + Feuerwehr = Strafanzeige :-()93 Beiträge
AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen370659
Datum14.11.2006 11:48      MSG-Nr: [ 370659 ]44914 x gelesen
Infos:
  • 20.02.07 Oberverwaltungsgericht Münster: Ölspurbeseitung durch die Feuerwehr ist Hilfeleistung im Unglücksfall
  • 20.02.07 "Feuerwehrleute sind keine Straßenkehrer" - aus Stuttgarter Zeitung vom 31.01.2007
  • 22.01.07 Stellungnahme des Innenministeriums BaWü zur Anfrage im Landtag von BaWü: "Beseitigung von Ölspuren"
  • 22.01.07 Antwort der Landesregierung von Baden-Württemberg
  • 06.12.06 Anfrage im Landtag von BaWü: "Beseitigung von Ölspuren"
  • 13.11.06 Schreiben zu Strafanzeige(n) im Zusammenhang eines Feuerwehreinsatzes wg. Ölspur

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  • Verstehen kann ich das schon - jedoch sollte dem Arsch (sorry dafür, aber das ist der passende Begriff), der die Anzeige erstattet hat, bewußt sein, dass die Feuerwehr diese Einsätze sicherlich nicht gerne macht und wir auch KEINE Wahl haben.

    Vermutlich ist es aber der einzige Weg um bei einem solchen Thema die Klärung voranzutreiben. Nur den verwaltungsrechtlichen Weg einzuschlagen dürfte nämlich nicht zeitnah zu Ergebnissen führen. Auch ist nicht auszuschließen, daß im Rahmen der Ermittlungen un eines (zumindest möglichen) Strafverfahrens die eine oder odere Gemeinde die aus dieser Tätigkeit (bzw. durch die abarbeitung dieser Tätigkeit durch die Feuerwehr) resultierenden Probleme und Risiken erkennt.

    Auch dürften sich einige Feuerwehrkräfte (egal ob Führung oder Mannschaft) nach Erfassen der Situation (und der damit für sie verbundenen persönlichen Risiken) in Zukunft vermutlich gegen solche Tätigkeiten wehren. Es soll sogar Wehren geben wo die FA mit Begeisterung solche Einsätze fahren, da man ansonsten zu wenige Einsätze hat oder weil es sogar eine Zusatzförderung der Gemeinde für den Feuerwehrvereingibt, wenn kostenpflichtige Einsätze abgearbeitet wurden.

    MkG
    Marc



    Brandschutzverein Hersfeld e.V.Aktuelle Infos: Empfehlung Helmkennzeichnung (PDF)
    Flyer: "Selbstschutz Grundkurs" (PDF)

    Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
    (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
    (2) ...


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