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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaÖlspur + Feuerwehr = Strafanzeige :-()93 Beiträge
AutorSven8 T.8, Monheim / NRW370661
Datum14.11.2006 11:56      MSG-Nr: [ 370661 ]44983 x gelesen
Infos:
  • 20.02.07 Oberverwaltungsgericht Münster: Ölspurbeseitung durch die Feuerwehr ist Hilfeleistung im Unglücksfall
  • 20.02.07 "Feuerwehrleute sind keine Straßenkehrer" - aus Stuttgarter Zeitung vom 31.01.2007
  • 22.01.07 Stellungnahme des Innenministeriums BaWü zur Anfrage im Landtag von BaWü: "Beseitigung von Ölspuren"
  • 22.01.07 Antwort der Landesregierung von Baden-Württemberg
  • 06.12.06 Anfrage im Landtag von BaWü: "Beseitigung von Ölspuren"
  • 13.11.06 Schreiben zu Strafanzeige(n) im Zusammenhang eines Feuerwehreinsatzes wg. Ölspur

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  • Ich kenne noch die Definition: Das außer Acht lassen der im Verkehr üblichen

    Oder hätten sie Wissen müssen, wie eine Ölspur nach der Empfehlung von 1991 korrekt bearbeitet wird?

    Geschrieben von Jürgen RinghoferWissen und billigend in Kauf nehmen
    Das ist bedingter Vorsatz.

    Geschrieben von Jürgen RinghoferWissen müssen und darauf vertrauen, dass nichts passiert.
    grobe Fahrlässigkeit.

    Hier reicht normale Fahrlässigkeit, also das außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. (Mit Verkehr ist nicht nur Straßenverkehr sondern der Rechts- und Geschäftsverkehr germeint)
    Wenn die jetzt wüssten, dass es einen verbindlichen Erlass gab, sind wir was den subjektiven Tatbestand angeht schon ziemlich nah dran. Sollten sie der Meinung sein, es habe sich aber nur um eine unverbindliche Empfehlung gehalten (obwohl sie verbindlich war), dann könnte es sich um einen Fall des unvbermeidbaren Verbotsirrtums handeln.
    War es tatsächlich nur eine unverbindliche Empfehlung ist die Frage, ob es sich überhaupt um eine Sorgfaltspflichtverletzung handelt.

    Gruß
    Sven



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