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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | VB im Denkmalschutz (Wohnsiedlung) | 11 Beiträge | ||
Autor | Jose8f M8., Gütersloh / NRW | 371257 | ||
Datum | 17.11.2006 10:36 MSG-Nr: [ 371257 ] | 6775 x gelesen | ||
Geschrieben von Sebastian Schmitz Da es auch aus kostentechnischen Gründen nicht möglich ist die ganzen Fenster zuändern. 3) Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden. Ein Fenster pro Nutzungseinheit und Geschoss wäre auch genug. Hilft Dir das weiter? Generelle Frage: Kam des Problem im Rahmen einer Nutzungsänderung o.Ä. auf? Don`t use excessive force. Get a bigger hammer! Gruß Jo(sef) Mäschle | ||||
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