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Rubrikvorbeug. Brandschutz zurück
ThemaVB im Denkmalschutz (Wohnsiedlung)11 Beiträge
AutorJose8f M8., Gütersloh / NRW371257
Datum17.11.2006 10:36      MSG-Nr: [ 371257 ]6751 x gelesen

Geschrieben von Sebastian SchmitzDa es auch aus kostentechnischen Gründen nicht möglich ist die ganzen Fenster zuändern.


3) Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei
Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über
einen gemeinsamen notwendigen Flur führen. Der erste Rettungsweg muss in
Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe
führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare
Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht
erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den
Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter
Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der
Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8
m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen
Rettungsgeräte von der Feuerwehr vorgehalten werden.

Ein Fenster pro Nutzungseinheit und Geschoss wäre auch genug.

Hilft Dir das weiter?

Generelle Frage: Kam des Problem im Rahmen einer Nutzungsänderung o.Ä. auf?


Don`t use excessive force.

Get a bigger hammer!

Gruß

Jo(sef) Mäschle

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