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Rubrik | Freiw. Feuerwehr | zurück | ||
Thema | und (fast) wieder / Fußgänger getötet - Fahrer wollte zum Feuerein... | 18 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8K., Grafschaft / RLP (KLF-Land) | 372516 | ||
Datum | 24.11.2006 10:02 MSG-Nr: [ 372516 ] | 7932 x gelesen | ||
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Geschrieben von Sven Keller Ich find´s ja immer wieder lustig- Dienstanweisung contra Bundesgesetz.Das ist hier doch gar nicht der Fall. Geschrieben von StVO §35 SonderrechteDie Tatbestandsvoraussetzung des letzten Teils ("soweit...") stellt erstmal einen unbestimmte Rechtsbegriff dar. Diesen kann die Kommune per Dienstanweisung dahingehend interpretieren, dass die Befreiung von den Vorschriften der StVO in den Privat-PKW für die Erfüllung ihrer hoheitlicher Aufgabe eben nicht geboten ist. Weil wie eine Kommune als Träger hoheitlicher Aufgaben diese erfüllt, bleibt ihr im Rahmen der geltenden Gesetze selbst überlassen. Und diesen Rahmen verletzt sie durch diese Dienstanweisung nicht. Alles natürlich nur meine eigene bescheidene Meinung! Wäre auch langweilig, wenn jeder diese Meinung haben würde... | ||||
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