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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Stehen die Sonderrechte nun in der StVO oder nicht... | 39 Beiträge | ||
Autor | Hans8 R.8, Gerlingen / Baden-Württemberg | 375320 | ||
Datum | 13.12.2006 08:24 MSG-Nr: [ 375320 ] | 11567 x gelesen | ||
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hi Im Rems-Murr-Kreis sind Feuerwehrleute in ihrem Privatauto auf dem Weg zum Einsatzort in Tempo-30-Zonen geblitzt worden. das darf man (das blitzen), bringt in diesen Fällen aber nicht viel. Der Strafzettel würde dann über meinen Kommandanten mit einem entsprechenden Vermerk zurückgehen ;-) Der Kreisfeuerwehrverband Rems-Murr sieht deshalb den Brandschutz gefährdet und fordert, dass Mitgliedern der Feuerwehr vom Zeitpunkt der Alarmierung an Sonderrechte eingeräumt werden, damit sie ihren Führerschein nicht aufs Spiel setzen müssen. lobenswert, die Forderung. Aber eigentlich unnötig. Sonderrechte haben wir doch schon nach der Alarmierung. Das braucht man nicht mehr zu fordern. Der Landesfeuerwehrverband weist die Forderungen zurück: oha, ne glatte sechs; Nachsitzen (Grundausbildung, Kapitel "Recht") Der Verband kann da zurückweisen was, wann und wo er will. Das interessiert in diesem Fall niemanden einen feuchten Kehricht ;-) Vorrang habe stets die Straßenverkehrsordnung. stimmt; aber nach der StVO haben wir nach der Alarmierung Sonderrechte ;-) Also ich hab den Eindruck das die Fachkompetenz des Landesverbandes in dieser Sache schon zu wünschen lässt. Hans Gruss Hans | ||||
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