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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Stehen die Sonderrechte nun in der StVO oder nicht... | 39 Beiträge | ||
Autor | Mich8ael8 W.8, Herchweiler / Rheinland-Pfalz | 375341 | ||
Datum | 13.12.2006 10:18 MSG-Nr: [ 375341 ] | 11333 x gelesen | ||
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Hallo, Geschrieben von Uwe Fischer der §1 StVO hat die Überschrift "Grundregeln", jedenfalls in meiner Ausgabe der StVO vom 01.08.2006. Was dort als Überschrift steht, ist ziemlich egal. Geschrieben von Uwe Fischer Deiner o.g. Meinung kann ich nicht zustimmen, m.E. ist sie falsch weil kein Paragraph der StVO den §1 außer Kraft setzen kann, auch nicht der §35. Wo steht das? Geschrieben von Uwe Fischer Also in den Rechtsvorlesungen, die ich besuchen durfte (musste) habe ich eine solche Regelung zum §1 nie gehört und auch sonst nie irgendwo gelesen bzw. sonst irgendwie mitbekommen. Ich habe zwar keine Rechtvorlesungen besucht (nur technische...) aber ich kann nirgends eine Regleung finden, dass §1 immer in Kraft bleibt. §35 Abs 1 lautet: Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Nach deiner Auffassung müsste es aber lauten: Von den Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme §1 sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Vielmehr sind aber die einzigen Ausnahmen zu der Befreiung von der StVO in den Absätzen 2 (der wieder teilweise durch Absatz 3 aufgehoben wird) und in Absatz 8 dargestellt, eben dieser Absatz 8 beinhaltet auch all das, was ansonsten der §1 regelt, da hatte Sven mit seiner Aussage völlig recht. Gruß, Michael | ||||
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