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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Stehen die Sonderrechte nun in der StVO oder nicht... | 39 Beiträge | ||
Autor | Katj8a R8., Köln / NRW | 375383 | ||
Datum | 13.12.2006 14:18 MSG-Nr: [ 375383 ] | 11502 x gelesen | ||
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Hi! Geschrieben von Uwe Fischer Ob ich nun wegen § 35 Abs. 8 oder wegen § 1 verurteilt werde, macht wohl keinen spürbaren Unterschied. Wo wird gerade bei Haarspalterei sind: Verurteilt wird wegen § 35 StVO egal welcher Absatz niemand :-) Geschrieben von Uwe Fischer Aber: Fehlurteil? Ja, so kann man im allgemeinen ein Urteil bezeichnen, mit dem in dem Rest der Welt kein Einverständnis besteht. Aber das ist eben die Unabhängigkeit der Richter, bei ihnen gibt es eben keine mathematischen Formeln, an deren Ende immer das gleiche Ergebnis steht. Aber wie von dir richtig gesagt, hilft es dem Betroffenen in dem Moment nicht, wenn kein Rechtsmittel mehr gegeben ist. Geschrieben von Uwe Fischer Das geht doch alles am Thema vorbei! Nein tut es nicht. Ein guter Ausbilder im Raum Hessen wird entsprechend der Ansicht des maßgeblichen Oberlandesgerichts unterrichten. Würde ich auch machen, zumindest solange bis so ein Fall endlich mal wieder vor einem OLG landet und die dann hoffentlich auf die Idee kommen, dass dem BGH vorzulegen, damit es endlich mal etwas vollkommen eindeutiges gibt - auch wenn wir dann das Risiko haben, dass es nach hinten losgeht. Geschrieben von Uwe Fischer Wichtig ist doch nur: wenn ein Feuerwehrangehörige(r) mit dem Privat-PKW im Einsatz auf dem Weg zum Feuerwehrhaus, auch mit ?Sonderrechten?, einen Dritten verletzt bzw. tötet, dann wird er/sie behandelt, als hätte er/sie nie Sonderrechte gehabt! Nicht richtig. Über das "ob" man Sonderrechte hat, wird nie Streit bestehen. Nur wenn etwas passiert, dann hat man einen Fehler beim "wie" man diese Rechts ausübt gemacht. Und das ist es letztlich, was das ganze zum Problem macht, falls etwas passiert. Geschrieben von Uwe Fischer Mit 78 km/h geblitzt zu werden, wo 50 km/h erlaubt sind, dass ist doch nicht wirklich relevant. Nein? Dann machen wir doch einfach mal statt 78 km/h 81 km/h innerorts. Dann bist du nämlich mit einem Fahrverbot dabei. Und da ist es nunmal ganz entscheiden, ob Sonderechte ja oder nein. Geschrieben von Uwe Fischer Mit 78 km/h einen Fußgänger tot zu fahren, wo man mit 50 km/h noch hätte anhalten können, dass ist der relevante Punkt! Stimmt. Aber wenn man seine Sonderrechte entsprechend ausübt, dann sollte man in so eine Situation gar nicht kommen. Gruß Katja "Wenn irgendwo auf der Welt ein Mensch hinfällt, steht er wieder auf. Der Deutsche hingegen schaut sich um, wen er verklagen kann." Vorstehendes ist lediglich meine eigene Meinung und keine rechtliche Empfehlung o.ä.! | ||||
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