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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaEinsätze ohne Truppmann I8 Beiträge
AutorThom8as 8M., Burgen / Rheinland-Pfalz376692
Datum22.12.2006 19:47      MSG-Nr: [ 376692 ]5254 x gelesen
Infos:
  • 23.12.06 für BaWü: Feuerwehr-Grundausbildung ist Voraussetzung für Einsatztätigkeit

  • Hallo,
    wir hatten bei uns bis vor einigen Jahren noch Kameraden die haben nie eine offizielle Truppmannausbildung gemacht. Das waren alles Kameraden welche in den 50er und 60er Jahren in die Fw eingetreten waren. Mann hat dann aufgrund der Erfahrung bis zu einer gewissen Grenze auf eine Teilnahmepflicht verzichtet.

    Ich wüsste nicht das es irdendwo ausdrücklich nicht gestattet ist, als Fw-Aw (über 18, aber ohne TM I) Einsätze zu fahren.

    Selbst wenn jemand nicht FA ist (zwar leicht OT), kann er nach LBKG zu Hilfeleistungen herangezogen werden bzw. sich freiwillig melden (ab 18 Jahren).

    LBKG § 27

    Hilfeleistungspflichten
    (1) Jede über 18 Jahre alte Person ist auf Anordnung des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 4 des Bürgermeisters, im Rahmen ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Hilfeleistung verpflichtet, um von dem einzelnen oder der Allgemeinheit unmittelbare Gefahren abzuwenden oder um erhebliche Schäden zu beseitigen. Die Hilfeleistung kann nur verweigern, wer durch sie eine erhebliche eigene Gefahr befürchten oder andere wichtige Pflichten verletzen müsste.

    (2) Personen, die zur Hilfeleistung verpflichtet werden oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung oder der unmittelbar anschließenden Beseitigung erheblicher Schäden Hilfe leisten, haben für die Dauer ihrer Hilfeleistung die Rechtsstellung von Helfern der anderen Hilfsorganisationen (§ 18). § 13 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.

    (3) Auf Anordnung des Einsatzleiters, in den Fällen des § 24 Abs. 4 des Bürgermeisters, sind dringend benötigte Fahrzeuge, Geräte, Materialien, Betriebsstoffe, elektrische Energie, bauliche Anlagen oder Einrichtungen sowie sonstige Sach-, Dienst- und Werkleistungen von jedermann zur Verfügung zu stellen.

    (4) Die Aufgabenträger sind berechtigt, Personen mit besonderen Kenntnissen oder Fähigkeiten zur Hilfeleistung sowie Sachen nach Absatz 3 vorher zu erfassen; die betreffenden Personen sowie die Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die notwendigen Auskünfte zu geben und Änderungen zu melden.

    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Übungen entsprechend, soweit dies zur Erreichung des Übungszieles dringend erforderlich ist.

    (6) Im Übrigen gilt für die Inanspruchnahme der notwendigen Sach-, Werk- und Dienstleistungen das Bundesleistungsgesetz in der Fassung vom 27. September 1961 (BGBl. I S. 1769, 1920), zuletzt geändert durch § 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574), entsprechend.

    Obiges gilt für RLP.

    Gruß
    Thomas



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