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Feuerwehrdienstvorschrift
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaEinsätze ohne Truppmann I8 Beiträge
AutorBern8har8d D8., Schwetzingen (BaWü) / Baden-Württemberg376717
Datum22.12.2006 23:42      MSG-Nr: [ 376717 ]5012 x gelesen
Infos:
  • 23.12.06 für BaWü: Feuerwehr-Grundausbildung ist Voraussetzung für Einsatztätigkeit

  • Guten Abend,

    Geschrieben von Sven Niclas

    Welche Regelungen treffen die UVV? (ggf. Quelle)

    Die UVV-Feuerwehren schreibt im § 14 :

    "§ 14 Persönliche Anforderungen

    Für den Feuerwehrdienst dürfen nur körperlich und fachlich geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden.

    Durchführungsbestimmungen

    Zu § 14
    [ ]
    Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, wer für die jeweilige Aufgaben ausgebildet ist "


    Die FwDV 2 schreibt:

    " 2.1.1 Truppmannausbildung Teil 1 (Grundausbildung)

    Ziel der Truppmannausbildung Teil 1 ist die Befähigung zur Übernahme von grundlegenden Tätigkeiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz in Truppmannfunktion unter Anleitung."


    Die grundlegenden Voraussetzungen zur Teilnahme am Einsatzdienst lernt man somit bei der TM-1 Ausbildung und z.B. nicht bei der Jugendleistungsspange, der Jugendflamme oder sonstigen gern herangezogenen Schmalspurausbildungen.

    Gruß aus der Kurpfalz

    Bernhard


    " Ein Kluger bemerkt alles, ein Dummer macht über alles eine Bemerkung !"

    (Heinrich Heine)


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