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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
RubrikFreiw. Feuerwehr zurück
ThemaAustritt aus einer FFW113 Beiträge
AutorHube8rt 8K., Wassenberg / NRW377256
Datum28.12.2006 09:38      MSG-Nr: [ 377256 ]96533 x gelesen

Geschrieben von Eberhard Conrad
Also ich habe unserem LZ- Führer eine Kündigung geschrieben und den Ausweis dazu gelegt und das war es für mich.
Geschrieben von Sven TönnemannIn NRW ist das auch kein Problem, im Gegensatz zu anderen Bundesländern.
Also ganz so einfach ist das nicht. Ich weiß es aus eigener Erfahrung. Laut FSHG § 12 (1) werden ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr durch den Leiter der Feuerwehr aufgenommen, befördert und entlassen.
Also kann man sich nicht einfach selber entlassen. Dann könnte man sich ja auch selber aufnehmen und auch selber befördern.
Also stellt man einen Antrag, das man nach § 12(1) FSHG um die Entlassung bittet. Diesem Antrag wird in der Regel auch stattgegegen. Das muß formal geschehen, weil man ja auch schließlich von den Dienstpflichten entbunden werden muß.
Ich habe es auf diesem Weg gemacht, ohne Problem oder Schwierigkeiten.

Ach ja, und ich bereue es auch nicht.


Gruß Hubert

Keine Kommune schafft die Feuerwehr ab, weil es ein paar Tage nicht gebrannt hat.
Eckart Werthebach (*1940), dt. Jurist, v. 1991 bis 1995 Präs. Bundesamt f.d. Verfassungsschutz

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