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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Ist pro Löschgruppe ein Gruppenführer erforderlich - welches Gesetz? | 44 Beiträge | ||
Autor | Thom8as 8L., Sachsen / | 379029 | ||
Datum | 06.01.2007 11:19 MSG-Nr: [ 379029 ] | 14848 x gelesen | ||
Ob ein Gruppenführer erforderlich ist ergibt sich aus einer Vielzahl von Vorschriften und Richtlinien. FwDV 3 beschreibt die Gliederung. Da heißt es: Die Gruppe besteht aus einem Gruppenführer und acht weiteren Einsatzkräften (1/8/9). Als Gruppenführer sind nur fachlich geeignete Personen einzusetzen. "Fachlich geeignet" heißt, nach den Richtlinien der AGBF, bestandener GF-Lehrgang nach AGBF - Standart an einer der Landesfeuerwehrschulen. Kommt es im Einsatz zu einem Unfall so kann es passieren, dass Du Dich strafbar machst. Z.B. fahrlässige Tötung, weil Du keine nach gängigen Normen geeignete Kraft als GF eingesetzt hast. Der KBI hat sicher Möglichkeiten. Er könnte Aufgrund der fachlichen Uneignung der betreffenden Mannschaft ein Ausrückeverbot verhängen lassen. Wer da genau zuständig ist hängt im wesentlichen vom Brandschutzgesetz ab. Das kann z.B. der Landkreis sein oder ein Regierungspräsidium. Wichtig für Dich ist: Teile den Mangel Deinem Bürgermeister schriftlich mit Quittung mit. - Er ist oberster Dienstherr Deiner Feuerwehr und letztlich verantwortlich für deren Leistungsfähigkeit. Auch ist er dafür verantwortlich, dafür zu sorgen, wie in Eurem Fall, dass ausreichend Feuerwehrkräfte, entsprechend ausgebildet, zur Verfügung stehen. Teile den Mangel Deinem KBI und dem Landrat mit. Ebenfalls schriftlich und gegen Quittung. Teile dem KBI mit, dass es eine Verletzung seiner Dienstpflichten ist, wenn er wider besseren Wissens eine Feuerwehr mit fachlich ungeeigneten Kameraden zum Einsatz fahren lässt. Als Argumentationshilfe empfehle ich Dir eventuell Eure Landesfeuerwehrschule mal anzurufen. LFS sind in der Regel bereit bei solchen Sachen Hilfe zu Leisten. Und wenn sie Dir auch nur die entsprechenden Punkte im Brandschutzgesetz nennen die auf Euch zutreffen. Auch der entsprechende Kommunale Versicherer, z.B. KSA oder Feuerwehrunfallkasse können Dir vielleicht Argumentationhilfe leisten In unserem Gesetz zur Neuordnung des Brandschutzes, Rettungsdienstes und Katastrophenschutzes im Freistaat Sachsen heißt es zum Beispiel in §6: "(1) Die örtlichen Brandschutzbehörden sind sachlich zuständig für die 1. Aufstellung, Ausrüstung, Unterhaltung und den Einsatz einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen öffentlichen Feuerwehr nach dem Brandschutzbedarfsplan und die Ausstattung mit den erforderlichen baulichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen, 2. Aus- und Fortbildung der Angehörigen der öffentlichen Feuerwehren, [...]" Hoffe das konnte Dir etwas helfen. | ||||
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