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Rubrik | Berufsfeuerwehr | zurück | ||
Thema | Arbeitszeitverordnug | 9 Beiträge | ||
Autor | Gerh8ard8 B.8, Pfungstadt / Hessen | 381814 | ||
Datum | 20.01.2007 18:23 MSG-Nr: [ 381814 ] | 5206 x gelesen | ||
Hallo, Geschrieben von Michael Hilbert Für Berufsfeuerwehrangehörige gibt es folgende Möglichkeit, meldet jemand ein Gewerbe an und Arbeitet dann, fällt diese Zeit nicht unter die AZV. ... zumindest des Hess. Beamtengesetz kann ich da noch ein paar mehr Untersagungssachverhalte entnehmen §79 (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann, 3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann, 4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann, 5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann, 6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Die Voraussetzung des Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. ...hinsichtlich zusätzlicher Tätigkeit in der FF gilt aber (gleicher Paragraph): (...) Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter (...) ihre Übernahme ist vor Aufnahme schriftlich anzuzeigen. Gruss Gerhard | ||||
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