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RubrikBerufsfeuerwehr zurück
ThemaArbeitszeitverordnug9 Beiträge
AutorMich8ael8 H.8, Altlußheim/z.Zt.Bahlingen / Baden Württemberg381816
Datum20.01.2007 18:52      MSG-Nr: [ 381816 ]5155 x gelesen

Geschrieben von Gerhard BayerDie Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, daß durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, daß die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann,


Hierzu muss aber auch der nachweis erbracht werden.
Ich kann mir kaum vorstellen, dass bei einer meinetwegen z.B. 24h Freischicht, eine 4 h (selbstständige.-) Tätigkeit ausgeübt wird die nicht die Intressen oder Aufgaben des Dienstherren beeinflusst.

Geschrieben von Gerhard Bayer2. den Beamten in einen Widerstreit mit seinen dienstlichen Pflichten bringen kann,
3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten führen kann,
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.


Ich denke hierzu sind nur schwer Gründe zu finden, vielleicht täusche ich mich natürlich auch.

Die Aussage die ich getroffen habe, habe ich heute morgen mit einem RA für Arbeitsrecht besprochen gehabt, daher gehe ich natürlich auch von der Richtigkeit der Aussagen aus.
Natürlich dürfen die Interessen und Aufgaben des Dienstherren nicht beeinflusst werden, dies war aber auch mit den vorherigen Nebentätigkeiten nicht anders.
Sicher kann es landesspezifische Regelungen geben, die diese Möglichkeit einschränken, ich gehe aber davon aus, das dies nicht überall so ist.

Auf alle Fälle ist es so, dass die 48 Stunden Regelung nur für die Arbeitszeit gilt (Zeit der Arbeit bei einem oder mehreren AG) und selbstständige Tätigkeit hierunter nicht fällt.


Mit Grüßen

Michael

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