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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | |||
Thema | Satzung für hessische JF | 11 Beiträge | |||
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 381880 | |||
Datum | 21.01.2007 01:01 MSG-Nr: [ 381880 ] | 5709 x gelesen | |||
Diese - aber auch andere Mustersatzungen aus diesem Bereich - sind meines Erachtens der Mißglückte Versuch im Rahmen einer kommunalen Einrichtung eine Jugendgruppe zu definieren, welche alle Anforderungen an einen freien Träger der Jugendarbeit erfüllt. Gerade wenn man bedenkt, daß die Implementierung einer Jugendgruppe, welche alle Anforderungen erfüllt, in einen bestehenden Verein schon Schwierigkeiten aufwerfen kann (Vertretungsbefugnis, Finanzen,...), kann man sich denken was dabei herauskommet wenn man so etwas in die besthenden Vorgaben einer öffentliche Einrichtung hereinzwängen möchte. Meine Meinung: Man bracuht keine sperate Jugendordnung, wenn man alle wirklich relevanten Dinge gleich über die kommunale Satzung mitregelt und sich ansonsten an die gesetzlichen Vorgaben für solchen Einrichrungen hält. Wobei man dann aber auch kaum als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden wird - was eigentlich auch ziemlich unnötig ist. Ist man kein Träger der freien Jugendhilfe wird man allenfalls die Jugendfeuerwehrverbände und insbesondere deren über Jugendfördermittel finanzierten Mitarbeiter unglücklich machen. MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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