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Bürgerliches Gesetzbuch
Jugendfeuerwehr
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaSatzung für hessische JF11 Beiträge
AutorMarc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen381883
Datum21.01.2007 01:37      MSG-Nr: [ 381883 ]5725 x gelesen

Da du dich bezüglich der freien Jugendhilfe - was mir ehrlichgesagt zwar als Begriff bekannt ist, darüber hinaus aber absolut nichts sagt - auskennst:
Wenn ich nun die Mitgliedsbeiträge, die Kassengeschichte (folglich auch den "Kassenwart" aus dem JF-Ausschuss) streiche und das Dingen als kommunale Satzung einführen lasse - was passiert dann konkret? Welche Art Unbill kommt auf mich zu?


Gruppen, die als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden wollen, müssen u.a. eine Selbstverwaltung der Gruppe sowie die Verwaltung der eigenen Finanzmittel bieten.

Allein als wir im BSVH eine Jugendgruppe ins Leben gerufen haben, hat mir das tierisch Kopfzerbrechen bereitet. Der große Vorteil war, daß ich dort auch ohne weiteres die Satzung des Vereins anpassen konnte (Mehrheitsbeschluß vorausgesetzt). Dennoch gab es da einige Schwierigkeiten:

- Aufsichtspflicht vs. Selbstverwaltung der Gruppe
- Verwaltungs eigener Finanzmittel und deren Verwendung vs. mehrere Regelungen des BGB und der AO
- Praktische Umsetzung der Verwaltung des Geldes vs. Geschäftsfähigkeit

Real betrachtet, ist das Schlimmste was einem passieren kann, wenn man als JF nicht Träger der freien Jugendhilfe ist (eigentlich ist ja der Träger dann die Stadt/Gemeinde), die Tatsache, daß man Probleme haben wird Finanzmittel aus den Pötten der Jugendhilfe zu erhalten. In der Praxis also zumeist Gelder der Landkreise. Aber wenn man ja keine eigene, getrennte Kasse hat, ist das eigentlich auch kein Problem - das Geld fließt ja dann sowieso in den städtischen/gemeindlichen Haushalt... ;-)

Ach so, wie schon gesagt, die hauptamtlichen Mitarbeiter auf der Verbandsebene könnten ein wenig weinen. Schau dir mal die Jahresberichte an, die diesen gegenüber jährlich abgeben müßt. Ein großteil der dort gesammelten Daten gilt für die als Grundlage dafür Geld aus Landes- und Bundesmitteln locker zu machen, welche widerum deren Arbeitsplätze finanzieren.

MkG
Marc


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(2) ...


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