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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | |||
Thema | Satzung für hessische JF | 11 Beiträge | |||
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 381884 | |||
Datum | 21.01.2007 01:42 MSG-Nr: [ 381884 ] | 5569 x gelesen | |||
Ergänzung: Auch die immer wieder auftretende 50:50 Regel bezüglich dem Verhältnis zwischen freier Jugendarbeit und Feuerwehrausbildung rührt aus diesem Bereich. Macht man mehr als 50% Feuerwehrarbeit könnte ja irgendeiner auf die Idee kommen, man betreibe nicht ausreichend freie Jugendarbeit und wäre demnach eigentlich kein wirklicher Träger der freien Jugendarbeit. Auch so ein Grund wieso das so gerne in den Jahresberichten abgefragt wird... MkG Marc
Artikel 5 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt. (2) ... | |||||
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