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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Mal wieder § 35......in Hessen | 4 Beiträge | ||
Autor | Seba8sti8an 8W., Linden / Hessen | 382432 | ||
Datum | 23.01.2007 17:26 MSG-Nr: [ 382432 ] | 4406 x gelesen | ||
Moin Es gibt zu der Thematik ein Urteil des OLG Frankfurt, Beschluß vom 02.08.84 - 2 Ws 133/84 OWiG und vom 25.09.91 - 2 Ws 421/91 OWiG: Die Fahrt zum Feuerwehrhaus erfülle noch keine hoheitliche Aufgabe, sondern diene nur der Vorbereitung des Einsatzes (als hoheitliche Aufgabe) Also nicht erlaubt. Dieses Urteil wird bisweilen landauf landab als Fehlurteil angesehen und ist auch das einzige mir bekannte, das sich gegen Sonderrechte für Privatfahrzeuge ausspricht. Gegenteilige Ansicht zB hier: OLG Stuttgart, vom 26.04.2002, Az. 4 Ss 71/02: "Einem Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr, das nach Auslösung eines Alarms mit seinem privaten Pkw zum Feuerwehrhaus fährt, stehen grundsätzlich die Sonderrechte des § 35 I StVO zu." Leider hat noch kein Gericht es für nötig befunden, das Thema mal zwecks abschließender Klärung höchstinstanzlicher Rechtssprechung vorzulegen. So lange *könnte* ein hessisches Gericht auf die Idee kommen, dem Urteil des OLG Frankfurt zu folgen, aber es steht dir frei die Sache dann bis zum BGH durchzukämpfen, wenn man dich lässt. Ich wohne auch in Hessen und erdreiste mich trotz des obigen Urteils, ganz unverschämt Sonderrechte in Anspruch zu nehmen, no risk no fun ;o) Gruß Sebastian -- Es gehört oft mehr Mut dazu, seine Meinung zu ändern, als ihr treu zu bleiben (Friedrich Hebel) Wer bei anderen schlecht über mich reden möchte, der kann sich gern bei mir noch ein paar Anregungen holen ;o) | ||||
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