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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
RubrikJugendfeuerwehr zurück
ThemaRechtliche Grundlage Bestellung JF-Wart7 Beiträge
AutorHein8z C8., Friesenheim / Rheinland-Pfalz382503
Datum23.01.2007 22:32      MSG-Nr: [ 382503 ]5288 x gelesen

Da das LBKG eigentlich keinen Jugendwart kennt, ist dies eine Fuktion, die wie zB der Gerätewart von der Wehrführung zugewiesen wird.
In Hessen ähnlich, wird der Jugendwart vom Leiter der Wehr ernannt.



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