alter Server
News Newsletter Einsätze Feuerwehr-Markt Fahrzeug-Markt Fahrzeuge Industrie-News BOS-Firmen TV-Tipps Job-Börse

banner

1. Feuerwehrangehöriger (geschlechtsneutral)
2. Facharzt
3. Fachausbilder (JUH)
4. Feuerwehranwärter (Bayern)
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBayrisches Feuerwehrgesetz wir geändert.123 Beiträge
AutorSven8 T.8, Monheim / NRW382826
Datum25.01.2007 14:17      MSG-Nr: [ 382826 ]95247 x gelesen
Infos:
  • 24.04.08 BayFwG (zuletzt geändert am 14.02.2008) - Sonderdruck
  • 06.03.08 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) vom 23. Dezember 1981 (GVBl S. 526) - mit Änderung vom 14.02.2008
  • 26.09.07 Gesetzentwurf passiert Kabinett (alb Seite 6)
  • 06.02.07 Kurzinformation zum Sachstand der Novellierung
  • 26.01.07 Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - Stand 23.01.2007
  • 25.01.07 SächsBRKG

    alle 7 Einträge im Threadcontainer anzeigen

  • Hallo!

    Das ist doch mal eine Aussage! Mit der Definition von Hilfsfrist (10 Minuten ab Abfahrt!!) bekommt man natürlich richtig was abgedeckt. Nur kann ich mir die Frist dann auch gleich in die Haare schmieren, weil sie das Papier nicht wert ist, auf dem sie geschrieben steht. Nach der Rechnung schaffen selbst FA die eine halbe Stunde vom Gerätehaus weg sind, es noch locker die Hilfsfrist einzuhalten, darf hal nur keiner losfahren bevor die da sind. ;-)
    Mit der wissnschfatlichen Begründung für diese Frist hat das nun gar nichts mehr zu tun. Da hätte man auch gleich 30 Minuten ab Anruf nehmen können oder welche Zahl man sich sonst so willkürlich ausgedacht hat.

    Da hoffe ich doch mal, dass die Zeitung da was falsch wiedergegeben hat.

    Gruß
    Sven



    Beitrag inhaltlich zustimmen / ablehnen

    << [Master]antworten>>
    flache AnsichtBeitrag merkenalle Beiträge als gelesen markieren
    Beitrag weiterempfehlen

     ..

    0.111


    Bayrisches Feuerwehrgesetz wir geändert. - Feuerwehr-Forum / © 1996-2017, www.FEUERWEHR.de - Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Mayer, Weinstadt