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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBayrisches Feuerwehrgesetz wir geändert.123 Beiträge
AutorSven8 T.8, Monheim / NRW382889
Datum25.01.2007 22:48      MSG-Nr: [ 382889 ]95343 x gelesen
Infos:
  • 24.04.08 BayFwG (zuletzt geändert am 14.02.2008) - Sonderdruck
  • 06.03.08 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) vom 23. Dezember 1981 (GVBl S. 526) - mit Änderung vom 14.02.2008
  • 26.09.07 Gesetzentwurf passiert Kabinett (alb Seite 6)
  • 06.02.07 Kurzinformation zum Sachstand der Novellierung
  • 26.01.07 Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - Stand 23.01.2007
  • 25.01.07 SächsBRKG

    alle 7 Einträge im Threadcontainer anzeigen

  • Hi!

    Geschrieben von Thomas Edelmannich glaube du kennst Bayern nicht.
    Doch eigentlich schon.

    Geschrieben von Thomas EdelmannIn meiner alten FF kann man mit dieser Hilfsfrist nicht alles abdecken.

    Habe ich auch nie behauptet.

    Geschrieben von Thomas EdelmannDa bleiben einige Ausbereiche die mit 15Minuten Fahrzeit außen vor.

    Eben. Deshalb bin ich auch der Ansicht, dass eine flächendeckende Frist im Gesetz nicht sinnvoll ist. Eine Frist macht in Städten und dichter besiedelten Gebieten Sinn. Abseits gelegene Bauernhöfe oder Dörfer mit 200 Einwohnern oder gar eine Alm muss man m.E. anders bewerten.
    Dort sollte man sich überlegen, ob nicht Bereich vorbeugender Brandschutz sinnvolle Maßnahmen möglich sind.
    Die Frist 10 Minuetn ab Abfahrt am Gerätehaus macht aber weder in Städten noch für einen Bauernhof Sinn, weil sie völlig unbestimmt ist.

    Gruß
    Sven



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