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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBayrisches Feuerwehrgesetz wir geändert.123 Beiträge
AutorLoth8ar 8H., Vilseck / Bayern382978
Datum26.01.2007 12:24      MSG-Nr: [ 382978 ]94898 x gelesen
Infos:
  • 24.04.08 BayFwG (zuletzt geändert am 14.02.2008) - Sonderdruck
  • 06.03.08 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) vom 23. Dezember 1981 (GVBl S. 526) - mit Änderung vom 14.02.2008
  • 26.09.07 Gesetzentwurf passiert Kabinett (alb Seite 6)
  • 06.02.07 Kurzinformation zum Sachstand der Novellierung
  • 26.01.07 Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - Stand 23.01.2007
  • 25.01.07 SächsBRKG

    alle 7 Einträge im Threadcontainer anzeigen

  • Hallo Christian

    Sie haben bei ihrer Planung dabei anzustreben, dass möglichst jede an einer Straße gelegene Einsatzstelle von einer gemeindlichen Feuerwehr in höchstens zehn Minuten nach Eingang der Meldung bei der alarmauslösenden Stelle erreicht werden kann (Hilfsfrist).

    Interessant ist auch folgender Teil:

    "Rechtsansprüche Dritter werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht begründet."

    Da gibt´s scheinbar auch Vorahnungen in Richtung zukünftiger Klagen! Sind solche Regelungen in anderen Feuerwehrgesetzen üblich, bzw. ähnlich vorhanden?

    MkG

    Lothar



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