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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bayrisches Feuerwehrgesetz wir geändert. | 123 Beiträge | ||
Autor | Thom8as 8M., Burgen / Rheinland-Pfalz | 383166 | ||
Datum | 27.01.2007 15:19 MSG-Nr: [ 383166 ] | 94853 x gelesen | ||
Infos: | alle 7 Einträge im Threadcontainer anzeigen | |||
Hallo Geschrieben von Guido Lobermann die Hilfsfrist wird mit der Überlebensmöglichkeit im Brandrauch und nicht mir der Struktur der Feuerwehr begründet. Insofern ist die gleiche Hilfsfrist für Stadt und Land konsequent.Darauf baut auch die Feuerwehrverordnung in RLP auf, die in den einzelnen Risikoklassen einen Mindestbedarf an Fahrzeugen und (Sonder)Geräten an der Einsatzstelle innerhalb der Einsatzgrundzeit (Stufe 1, 8 min.) fordert. Gruß Thomas | ||||
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