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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaBayrisches Feuerwehrgesetz wir geändert.123 Beiträge
AutorThom8as 8M., Burgen / Rheinland-Pfalz383166
Datum27.01.2007 15:19      MSG-Nr: [ 383166 ]94853 x gelesen
Infos:
  • 24.04.08 BayFwG (zuletzt geändert am 14.02.2008) - Sonderdruck
  • 06.03.08 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) vom 23. Dezember 1981 (GVBl S. 526) - mit Änderung vom 14.02.2008
  • 26.09.07 Gesetzentwurf passiert Kabinett (alb Seite 6)
  • 06.02.07 Kurzinformation zum Sachstand der Novellierung
  • 26.01.07 Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - Stand 23.01.2007
  • 25.01.07 SächsBRKG

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  • Hallo

    Geschrieben von Guido Lobermann die Hilfsfrist wird mit der Überlebensmöglichkeit im Brandrauch und nicht mir der Struktur der Feuerwehr begründet. Insofern ist die gleiche Hilfsfrist für Stadt und Land konsequent.Darauf baut auch die Feuerwehrverordnung in RLP auf, die in den einzelnen Risikoklassen einen Mindestbedarf an Fahrzeugen und (Sonder)Geräten an der Einsatzstelle innerhalb der Einsatzgrundzeit (Stufe 1, 8 min.) fordert.

    Gruß
    Thomas



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