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Niedersächsisches Brandschutzgesetz
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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaLenk- und Ruhezeiten16 Beiträge
AutorPete8r K8., Bruchsal / Deutschland383561
Datum29.01.2007 16:13      MSG-Nr: [ 383561 ]7497 x gelesen
Infos:
  • 29.01.07 LKW-Recht Infos
  • 29.01.07 FUK 3/2003 PDF
  • 29.01.07 Arbeitszeitdefinition

  • Hallo Klaus,

    also es ist wie immer eine Frage des Bundeslandes, da das entsprechende Gesetz hier zu Rate gezogen werden muss.....ich geh von deinem Profil aus (Niedersachsen)

    Erstmal zur Freistellung durch den Arbeitgeber:

    § 11 NBrandSchG - Landesrecht Niedersachsen

    Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren

    (1) Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren verrichten ihren Dienst ehrenamtlich. Ihnen dürfen aus dieser Tätigkeit keine Nachteile in ihrem Arbeits- oder Dienstverhältnis erwachsen. Nehmen sie während der Arbeitszeit an Einsätzen oder an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen der Feuerwehr teil, so sind sie während der Dauer der Teilnahme, bei Einsätzen auch für den zur Wiederherstellung ihrer Arbeits- oder Dienstfähigkeit notwendigen Zeitraum danach, von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. Für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit besteht der Freistellungsanspruch nur, soweit nicht besondere Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen; Mitglieder der Feuerwehren, die zugleich einer Werkfeuerwehr angehören, sind nur freizustellen, wenn dadurch die Sicherheit des Betriebes nicht gefährdet wird.


    so....das wäre das rechtliche (müsste das aktuelle FWG sein), die Frage ist nur, wie lange der Arbeitgeber das mitmacht. Und ob man dem AG unbedingt eine Pistole auf die Brust setzen und das durchboxen will.

    Wg den Lenkzeiten muss man wohl hier noch die Definition von Lenk und Arbeitszeit beachten:

    Grundsätzlich 9 Stunden täglich 2 x wöchentlich 10 Stunden

    Die Gesamtlenkzeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Wochen darf max. 90 Stunden betragen.

    Pausenregelung: Nach spätestens 4,5 Stunden Lenkzeit (wohlgemerkt Lenkzeit, nicht Arbeitszeit) mußeine Pause von mindestens 45 Minuten eingelegt werden. Diese Pause kann aufgeteilt werden in mehrere Blöcke, wobei allerdings ein Block von unter 15 Minuten nicht als Pause anerkannt wird.

    Ruhezeiten : Innerhalb eines jeden 24 Stundenzeitraumes muß eine zusammenhängende Ruhezeit von mindestens 11 Stunden eingebracht werden. 3 x wöchentlich darf die Ruhezeit auf 9 Stunden verkürzt werden. Man kann, um die Verwirrung komplett zu machen, die Ruhezeit in mehrere Blöcke aufteilen. Dann muß die gesamte Ruhezeit jedoch mindestens 12 Stunden betragen und ein Block von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden dabeisein. Die erforderlichen anderen Blöcke, um die 12 Stunden zu komplettieren, dürfen nicht kürzer als eine Stunde sein

    Im Threadcontainer hab ich noch einige Infos reingestellt. Exakte Zahlen wird allerdings kaum jemand nennen können. Vieles hängt auch einfach am Fingerspitzengefühl des Einsatzleiters, des Arbeitgebers und des Angestellten ab.

    Gruß


    Alles meine eigene Meinung....wie immer...

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