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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaVerdienstausfallentschädigung wie wird es bei Euch gehandhabt?53 Beiträge
AutorJörg8 B.8, Hamburg / Hamburg386707
Datum16.02.2007 13:16      MSG-Nr: [ 386707 ]30225 x gelesen

Bei uns läuft es so ab:

Erstattung fortgewährten Arbeitsentgelts, von Verdienstausfall und Auslagen sowie Gewährung von Entschädigungen

Grundlage für die Erstattung fortgewährten Arbeitsentgelts ist § 14 Feuerwehrgesetz. Die Erstattung glaubhaft gemachten Verdienstausfalls erfolgt nach § 55 der "Verordnung für die Freiwilligen Feuerwehren vom 26.04.1988".

Schülerinnen, Schüler, Studentinnen und Studenten, die in keinem festen Arbeitsverhältnis stehen, erhalten eine Entschädigung von DM 15,-- täglich, wenn sie an Ausbildungen oder Einsätzen der Feuerwehr von mehr als vierstündiger Dauer teilgenommen haben und Beginn oder Ende der Ausbildung bzw. des Einsatzes an einem Werktag (montags bis freitags) in der Zeit von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr stattgefunden hat.

Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, die Arbeitnehmer sind und an Einsätzen von zwei- bis vierstündiger Dauer teilgenommen haben, deren Beginn oder Ende zwischen 00.00 Uhr und 06.00 Uhr liegt, wird die Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeiten sechs Stunden nach Einsatzende zugemutet. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt Erstattung des fortgewährten Arbeitsentgelts.

Bei Teilnahme an Einsätzen von mehr als vierstündiger Dauer, deren Beginn oder Ende zwischen 00.00 Uhr und 06.00 Uhr liegt und bei denen keine vorzeitige Ablösung möglich war, wird ihnen die Aufnahmen ihrer beruflichen Tätigkeit acht Stunden nach Einsatzende zugemutet. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt Erstattung des fortgewährten Arbeitsentgelts.

Wenn im Einzelfall vom Arbeitgeber nachgewiesen wird, daß eine Arbeitsaufnahme nach dem normalen Arbeitszeitbeginn aus betrieblichen Gründen nicht möglich war, kann das Arbeitsentgelt für einen vollen Arbeitstag bei normaler Arbeitszeitregelung fortgewährt werden.

Die Regelungen gelten sinngemäß für Selbständige.

Für die Berechnung der Einsatzdauer ist die Zeit zwischen Alarmierung und einer Viertelstunde nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft maßgebend, es sei denn, daß glaubhaft gemacht wird, daß die Rückkehr zum gewöhnlichen Wohnsitz einen längeren Zeitraum beansprucht.

Die Zeitpunkte der Alarmierung und der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft sowie die Angabe des eingesetzten Personals werden durch die jeweilige Wehrführerin oder den jeweiligen Wehrführer aufgegeben.

Bei einer von der Feuerwehreinsatzleitung angeordneten Alarmbereitschaft tritt an die Stelle der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Zeitpunkt der Aufhebung der Alarmbereitschaft.



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