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Rubrik | Atemschutz | zurück | ||
Thema | Prüfung von Anbauteilen usw., war: Tasche für Rett/Sicherungstrupp | 37 Beiträge | ||
Autor | Lars8 T.8, Oerel / Niedersachsen | 386967 | ||
Datum | 18.02.2007 18:45 MSG-Nr: [ 386967 ] | 17427 x gelesen | ||
Geschrieben von Ulrich Cimolino Dir ist klar, dass das zwar die Meinung der dt. Prüfstelle dafür ist (es aber in Europa zu dem Thema noch ein paar mehr - und durchaus sehr andere Meinungen gibt!) - UND dass die genau damit ihr Geld verdienen? Ja und?! Wenn die deutsche Prüfstelle sagt, daß ich nur das Teil XY an das Atemschutzgerät bauen darf, dann tue ich doch sicher Gutes daran, auch dieses so zu tun. Auch wenn die damit ihr Geld verdienen. Schließlich ist die EXAM (wenn auch im Besitz der Fa. Auer, so weit ich weiß) immer noch ein unabhängiges Prüfinstitut...., oder? Du schreibst nebenbei ja auch ein paar Büchlein und verdienst damit VERMUTLICH auch ein wenig Geld nebenbei. Aber deswegen ist doch auch nicht alles falsch was Du sagst/schreibst.... Geschrieben von Ulrich Cimolino Es gibt m.W. fast keine zugelassenen Taschen für die PA - und es wird auch keine geben, weil das keiner bezahlen kann. Ja, das ist Deiner Erachtung nach so. Aber ja nicht die des Herstellers, in diesem Fall von der Fa. Dräger. Die sagen, daß bei nicht zu gelassenen Anbauteilen die Betriebserlaubnis erlischt. Also würde ich dann mit einem nicht mehr zugelassenen Gerät in den Einsatz gehen. Macht Ihr das in Düsseldof so?! Dann kannst Du mir als Branddirektor (?) auch sagen, was für rechtliche Konsequenzen das hat?! Geschrieben von Christian Fischer Es baut hier keinen an sicherheitsrelevanten Teilen wie dem Druckminderer, dem LA,... rum. Das würde ich so nicht sagen. Bei unsachgemäßem Gebrauch (abweichend von der Gebrauchsanweisung o.Ä.) erlischt die Produkthaftung.... denn auch Wikipedia sagt: http://de.wikipedia.org/wiki/Produkthaftung "Produkthaftung im weiteren Sinne ist ein Teilbereich des Schuldrechts aus unerlaubter Handlung gem § 823 ff. BGB sowie der durch Rechtsfortbildung entwickelten Institute der Positiven Vertragsverletzung (pVV) und der culpa in contrahendo (cic, Verschulden vor Vertragsabschluß), die mittlerweile auch im BGB codifiziert sind (§ 241 Abs. 2 BGB mit § 280 Abs. 1 BGB). Die Produkthaftung bezeichnet die Haftung auf Schadenersatz für die Lieferung einer fehlerhaften Kaufsache und für Schäden, die dadurch an anderen Rechtsgütern entstehen. Die Haftung besteht zunächst gegenüber jedem Abnehmer auf Grundlage der vertraglichen und deliktischen Haftung, wenn ein Verschulden des Herstellers belegt werden kann." Und der Hersteller (bleiben wir bei Dräger) hat mit Sicherheit kein mangelhaftes Gerät geliefert, wenn man verbotenerweise ein nicht vom Hersteller zugelassenes Anbauteil verwendet und in Folge dessen das Gerät an sich beschädigt/zerstört wird....! Mensch, Ihr verwendet doch auch nur für das Atemschutzgerät zu gelassene Teile wie die zugelassene Atemluftflasche, den zugelassenen Lungenautomaten und den zugelassenen Atemanschluß für die Kombination der Teile, oder???? Gruß Lars P.S.: alles meine persönliche Meinung http://www.feuerwehr-oerel.de http://www.feuerwehr-oerel.de/feuerwehr/index.php | ||||
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