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Sozialgesetzbuch, für uns interessant insbesondere:
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung
RubrikAtemschutz zurück
ThemaPrüfung von Anbauteilen usw., war: Tasche für Rett/Sicherungstrupp37 Beiträge
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg386968
Datum18.02.2007 18:52      MSG-Nr: [ 386968 ]16986 x gelesen

Geschrieben von Lars TiedemannDie Produkthaftung bezeichnet die Haftung auf Schadenersatz für die Lieferung einer fehlerhaften Kaufsache und für Schäden, die dadurch an anderen Rechtsgütern entstehen.

Das ist aber nicht mein Problem.
Meine Versorgung kommt bei einem Unfall aus
- der gesetzlichen Unfallversicherung nach SGB VII
- meine privaten Unfallversicherung
- meiner privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

Mit der Frage der Produkthaftung dürfen sich dann diese rumschlagen, wenn sie den Hersteller in Regress nehmen wollen.


Geschrieben von Lars TiedemannUnd der Hersteller (bleiben wir bei Dräger) hat mit Sicherheit kein mangelhaftes Gerät geliefert, wenn man verbotenerweise ein nicht vom Hersteller zugelassenes Anbauteil verwendet und in Folge dessen das Gerät an sich beschädigt/zerstört wird....!

Und genau dieser adäquat-kausale Zusammenhang, als die Unfallursache aus der "Veränderung" durch dranhängen einer Tasche muß dann erst mal bestehen/ nachgewiesen werden.


Geschrieben von Lars TiedemannMensch, Ihr verwendet doch auch nur für das Atemschutzgerät zu gelassene Teile wie die zugelassene Atemluftflasche, den zugelassenen Lungenautomaten und den zugelassenen Atemanschluß für die Kombination der Teile, oder????

Das ist die Frage. Wer verwendet alles Dräger Atemanschlüsse an Auer Geräten/ Lungenautomaten?
Und sind genau diese Kombinationen miteinander geprüft?


Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

Christian Fischer
Wernau


P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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