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RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaEntscheidung des OVG Münster zum Thema Ölspur55 Beiträge
AutorThom8as 8B., Hauneck / Hessen387147
Datum20.02.2007 00:29      MSG-Nr: [ 387147 ]17622 x gelesen
Infos:
  • 05.03.07 Empfehlung des LFV NRW
  • 05.03.07 Information zum Urteil des OVG Münster - Ölspur als Unglücksfall
  • 24.02.07 Pressemitteilung der Güte-Gemeinschaft Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellensanierung e.V.
  • 20.02.07 Oberverwaltungsgericht Münster: Ölspurbeseitung durch die Feuerwehr ist Hilfeleistung im Unglücksfall

  • Zunächst einmal würde ich sagen, dass dieses Urteil natürlich nur den Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen als Arbeitsgrundlage genügt. Darüber hinaus denke ich, dass ich als Einsatzleiter im Anschluss eines Einsatzes "Ölspur" zu "Geschäftszeiten" die Einsatzstelle an die zuständige Straßenmeisterei/Kommune, ansonsten wie Du bereits vorgeschlagen hast, der Polizei übergeben.

    Die Befugnisse auf der Einsatzfahrt ergibt sich durch die Zuständigkeit. Es ist "eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden" und damit SoSi angesagt.

    Da je nach Straßenart die Kommune der zuständige Bauträger ist, kann diese auch die Gefahr in Eigenverantwortung beseitigen. Ich denke mal, dass sich das aufgrund der Alarmierung ergibt, nicht immer werden Ölspuren ja über die Leitstellen gemeldet und wenn der Bauhof bereits tätig ist, würde ich gleich wieder abrücken.

    Das sind natürlich nur meine persönlichen Meinungen, ob das alles so richtig ist, weis man ja leider immer erst, wenn es mal richtig schief gegangen ist.


    Gruß, Thomas

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