News | Newsletter | Einsätze | Feuerwehr-Markt | Fahrzeug-Markt | Fahrzeuge | Industrie-News | BOS-Firmen | TV-Tipps | Job-Börse |
Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Entscheidung des OVG Münster zum Thema Ölspur | 55 Beiträge | ||
Autor | Thom8as 8B., Hauneck / Hessen | 387147 | ||
Datum | 20.02.2007 00:29 MSG-Nr: [ 387147 ] | 17645 x gelesen | ||
Infos: | ||||
Zunächst einmal würde ich sagen, dass dieses Urteil natürlich nur den Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen als Arbeitsgrundlage genügt. Darüber hinaus denke ich, dass ich als Einsatzleiter im Anschluss eines Einsatzes "Ölspur" zu "Geschäftszeiten" die Einsatzstelle an die zuständige Straßenmeisterei/Kommune, ansonsten wie Du bereits vorgeschlagen hast, der Polizei übergeben. Die Befugnisse auf der Einsatzfahrt ergibt sich durch die Zuständigkeit. Es ist "eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden" und damit SoSi angesagt. Da je nach Straßenart die Kommune der zuständige Bauträger ist, kann diese auch die Gefahr in Eigenverantwortung beseitigen. Ich denke mal, dass sich das aufgrund der Alarmierung ergibt, nicht immer werden Ölspuren ja über die Leitstellen gemeldet und wenn der Bauhof bereits tätig ist, würde ich gleich wieder abrücken. Das sind natürlich nur meine persönlichen Meinungen, ob das alles so richtig ist, weis man ja leider immer erst, wenn es mal richtig schief gegangen ist. Gruß, Thomas | ||||
<< [Master] | antworten | >> | ||
flache Ansicht | Beitrag merken | alle Beiträge als gelesen markieren | ||
|
|