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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Entscheidung des OVG Münster zum Thema Ölspur | 55 Beiträge | ||
Autor | Sven8 T.8, Monheim / NRW | 387270 | ||
Datum | 20.02.2007 18:12 MSG-Nr: [ 387270 ] | 17633 x gelesen | ||
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Hallo! Das Urteil lässt sich ohne es komplett gelesen zu haben nur schwer beurteilen. An das Ergebnis kann man allerdings relativ einfach selbst kommen. Man nehme die übliche Definition von Unglücksfall: Ein Unglücksfall ist jedes mit einer gewissen Plötzlichkeit eintretende Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Menschen oder Sachen bringt oder zu bringen droht. Dann überlege man, ob eine Ölspur auf einer Straße ein plötzliches Ereignis ist, was man getrost annehmen kann, da an die Plötzlichkeit keine besonders großen Anforderungen gestellt werden. Dieses Ereignis birgt für Kraftfahrer und deren Kraftfahrzeuge eine nicht unerhebliche Rutschgefahr (abhängig von der gGröße der Ölspur) und damit eine Gefahr für die Gesundheit der Insassen, der Passanten und für die Unversehrtheit der Fahrzeuge. Das Ergebnis war jetzt nicht so wahnsinnig schwer zu erraten. ;-) Für Unglücksfälle die mit technischer Hilfe zu beseitigen sind, ist die Feuerwehr zuständig. Die spannende Frage ist jetzt, ob die Feuerwehr dann immer zuständig ist oder nur, wenn ein Unglücksfall vorliegt UND niemand sonst zuständig ist. Letzteres würde meinem Rechtsempfinden entsprechen, sieht das OVG aber scheinbar anders. Das Interessante an dem Urteil ist, dass die Straßenmeisterei im Grunde jetzt gar kein Bindemittel mehr beschaffen muss und die Feuerwehr auch tagsüber eine Ölspur nicht ablehnen kann. Problematisch wird dabei weiterhin, dass die Feuerwehr nun das Abstreuen gegenüber der beauftragenden Behörde in Rechnung stellen kann, weil es schließlich ihre eigene Aufgabe ist. Noch eine Anmerkung zum Newstext auf feuerwehr.de: Natürlich kann die Feuerwehr auch nach wie vor Rechnungen für die Beseitigung von Ölspuren vom Verursacher schreiben. Nur gegenüber anderen Behörden geht das nicht mehr, weil man ja in eigener Zuständigkeit tätig wird. Gruß Sven | ||||
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