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Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) Nordrhein-Westfalen
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
ThemaEntscheidung des OVG Münster zum Thema Ölspur55 Beiträge
AutorChri8sti8an 8F., Wernau / Baden-Württemberg387295
Datum20.02.2007 20:00      MSG-Nr: [ 387295 ]17660 x gelesen
Infos:
  • 05.03.07 Empfehlung des LFV NRW
  • 05.03.07 Information zum Urteil des OVG Münster - Ölspur als Unglücksfall
  • 24.02.07 Pressemitteilung der Güte-Gemeinschaft Verkehrsflächenreinigung und Unfallstellensanierung e.V.
  • 20.02.07 Oberverwaltungsgericht Münster: Ölspurbeseitung durch die Feuerwehr ist Hilfeleistung im Unglücksfall

  • Geschrieben von Sven TönnemannDieses Ereignis birgt für Kraftfahrer und deren Kraftfahrzeuge eine nicht unerhebliche Rutschgefahr (abhängig von der gGröße der Ölspur) und damit eine Gefahr für die Gesundheit der Insassen, der Passanten und für die Unversehrtheit der Fahrzeuge.

    Das ist m.E. an den Haaren herbei gezogen.
    Es gibt durchaus zivilisierte Länder in Europa (OK, die essen auch Fish & Chips und trinken Guinness aber ich bezeichne sie dennoch als zivilisiert), da bekommst Du bei der Feuerwehr auf die Frage nach Ölspuren nur große Augen. Sinngemäße Antwort: Der nächste Regen spült es doch weg.

    Nur weil vielleicht irgendwann irgendwo unter Verkettung unglücklicher Umstände (Kurve, Geschwindigkeit, Traktion,..) ab und zu jemand mal von der Straße abfliegt ist das für mich noch lange keine Gefahr, die den Einsatz der Feuerwehr erfordert.
    Es sterben jährlich mehr Motorradfahrer die in Kurven auf Rollsplitt oder feuchten Bitumenflecken abrutschen, als Autofahrer die auf Ölspuren rutschen.
    Kehren wir jetzt auch die Kurven vom Rollsplitt frei?
    Und auch auf die Gefahr hin, dass ab und zu ein Auto am Baum landet. Pech. Statistischer Verlierer. Muß die Straßenmeisterei eben schneller in die Pötte kommen.


    Geschrieben von Sven TönnemannLetzteres würde meinem Rechtsempfinden entsprechen, sieht das OVG aber scheinbar anders.

    Wie sagt der Dichter so schön "Das erste, was wir tun, laßt uns alle Anwälte umbringen."


    Einfachste Lösung: Änderung des FSHG durch den einfachen Satz. "Verunreinigungen von Verkehrsflächen sind keine Unglücksfälle im Sinne dieses Gesetzes".
    Damit wären die Fronten geklärt, und was ein Gesetz aussagen soll hat m.E. immer noch alleine die Legislative zu entscheiden.


    Dieser Beitrag gibt ausschließlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder!

    Christian Fischer
    Wernau


    P. S.: Besucht uns doch mal auf unseren Internetseiten: www.feuerwehr-wernau.de

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