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Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz
RubrikRecht + Feuerwehr zurück
Thema'Zwangsmitgliedschaft' kommunaler Angestellter bei der Feuerwehr?21 Beiträge
AutorHein8z C8., Friesenheim / Rheinland-Pfalz387822
Datum23.02.2007 14:26      MSG-Nr: [ 387822 ]7623 x gelesen

LBKG RLP § 12
Aufnahme, Heranziehung, Verpflichtung und Entpflichtung der
ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen
2) Alle Einwohner vom vollendeten 18. bis zum vollendeten 60. Lebensjahr können zum ehrenamtlichen Dienst in der Gemeindefeuerwehr herangezogen werden. Ausgenommen sind Personen, deren Freistellung im öffentlichen Interesse liegt, und Angehörige der Organisationen und Einrichtungen im Sinne des § 10 Satz 2, soweit der Dienst in diesen Organisationen und Einrichtungen von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium als Ersatz für den Feuerwehrdienst anerkannt worden ist. Die Heranziehung ist nur bis zur Dauer von zehn Jahren möglich.

Sofern der Angestellte also Einwohner ist, kann er zum Dienst verpflichtet werden.


kameradschaftliche Grüße
Heinz

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