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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Entscheidung des OVG Münster zum Thema Ölspur | 55 Beiträge | ||
Autor | Joch8en 8G., St. Wendel / Saarland | 388353 | ||
Datum | 26.02.2007 00:21 MSG-Nr: [ 388353 ] | 17600 x gelesen | ||
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Hi Sven ! Bisher war ich bzgl. der Zuständigkeit der Feuerwehr der gleichen Meinung wie Du. Ich erinnere mich hier insbesondere an den Grundsatz des lex specialis. Wenn ich mir die Beiträge in dem Forum und unser neues "Brandschutzgesetz" im Saarland anschaue, könnte ja einiges auf uns zukommen. Seit 01.01.2007 spricht das SBKG bezüglich technischer Hilfe nur noch von einer Gefahr. Hier würde mich Deine Meinung als Rechtsexperte interessieren (natürlich auch die der anderen fachkündigen Forumsteilnehmer). Die Diskusion um die Ölspuren hat ja gezeigt, dass es zwischen Behörden zu Aufgabenüberschneidungen kommen kann. Würde für den Bereich der technischen Hilfe nicht eine subsidiäre Aufgabenzuweisung, wie sie z.B. in den Polizeigesetzen für die Vollzugspolizei vorhanden ist, weiterhelfen. Das heißt konkret: nur unaufschiebbare, eilbedürftige Maßnahmen treffen, danach hat die zuständige Behörde zu entscheiden ? Gruß Jochen | ||||
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