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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Gebäudeklassifizierung | 14 Beiträge | ||
Autor | Fran8z-P8ete8r L8., Lauf a. d. Pegnitz / Bayern | 389282 | ||
Datum | 03.03.2007 11:43 MSG-Nr: [ 389282 ] | 7536 x gelesen | ||
Guten Morgen, die Nutzung ist ein Gewerbebetrieb (neuer Betrieb, ältestes Gewerbe ;-)) wie viele andere auch, z.B. Büros oder Büros. Gemäß §1, Abs.2 Nr. 1 HBO gilt diese hier, wohl weils ein Gebäude "für den öffentlichen Verkehr" ist ;-)) Eine Klassifizierung des Gebäudes ist so aufgrund fehlender Angaben nicht möglich, siehe auch §2, Abs.3 Nr. 1-5 HBO (2002) Eine Einordnung gemäß BeVO wird wohl an der Nutzung der "Gastbetten" bzw. "Beherbergungsräume" nicht zum Wohnen und Schlafen scheitern. Ich empfehle jedoch, sich in diesem Fall näher mit dem §15 HBO zu beschäftigen. Übrigens, von jedem Zimmer muss ein Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden geschaffen werden, siehe auch § 5, Abs.1 Satz1 HBO, Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken: Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; Übrigens, was soll da so besonders sein? Was ist der Unterschied zu einem Gebäude, in dem Zimmer an Rentner vermietet werden, die dort Hallenhalma spielen? Ach ja, das sind dann Gebäude, in denen zu Zeiten knapper Rentenkassen der zweite Rettungsweg entfallen muss! Grüßla, FP Der Beitrag stellt meine private Meinung dar und nicht die Meinung der Stellen oder Organisationen, in denen ich beruflich und privat tätig bin. Tue zehn Jahre lang Gutes, und niemand wird es bemerken. Eine Stunde lang Böses getan, und Ruhm ist dir gewiss. - Samurai-Weisheit Besucht uns unter: Feuerwehr Lauf a. d. Pegnitz Frühdefibrillation - Laiendefibrillation im BRK-Kreisverband Südfranken LFV Bayern - Fachbereich 4: Vorbeugender Brandschutz | ||||
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