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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | |||
Thema | Gebäudeklassifizierung | 14 Beiträge | |||
Autor | Marc8 D.8, Bad Hersfeld / Hessen | 389287 | |||
Datum | 03.03.2007 12:28 MSG-Nr: [ 389287 ] | 7364 x gelesen | |||
Eine Klassifizierung des Gebäudes ist so aufgrund fehlender Angaben nicht möglich, siehe auch §2, Abs.3 Nr. 1-5 HBO (2002) Da es wohl nicht unter Sonderbauten fällt (zuwenige Betten / Kneipenplätze) dürfte nur noch die Gebäudeklasse 3 übrigbleiben. Eine Einordnung gemäß BeVO wird wohl an der Nutzung der "Gastbetten" bzw. "Beherbergungsräume" nicht zum Wohnen und Schlafen scheitern. Auch allein aufgrund der Anzahl der Zimmer nicht. Wobei in der BeVO übrigensvon "Wohnen oder Schlafen" die Rede ist. Gabs da nicht mal den Begriff "Beiwohnung" bzw. "Beischlaf" in einigen Gesetzestexten...? ;-) Übrigens, was soll da so besonders sein? Was ist der Unterschied zu einem Gebäude, in dem Zimmer an Rentner vermietet werden, die dort Hallenhalma spielen? Ist mir mittlerweile auch schon gekommen. War mir aber hinsichtlich der Betriebsart nicht ganz sicher (und der Betreiber konnte auch keine klare Auskunft geben als was das geführt werden soll bzw. eingestuft wird). Wobei ich fast vermute, daß man füs Halmaspielen üblicherweise etwas mehr Beleuchtung vorsieht... MkG Marc
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