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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Notausgang - Wieviel Freiraum muß davor sein? | 12 Beiträge | ||
Autor | Flor8ian8 S.8, Hasselroth / Hessen | 390017 | ||
Datum | 07.03.2007 16:50 MSG-Nr: [ 390017 ] | 9215 x gelesen | ||
Tach Hessische Bauordnung § 32 (2) 1Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Hessische Bauordnung § 34 (5) 1Öffnungen, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 x 1,20 m groß und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein. Also, genaueres hab ich jetzt auf die schnelle auch nich gefunden, aber allein vom gesunden Menschenverstand ist es doch eigentlich logisch, einen Notausgang nicht mit irgendwas zu verstellen, oder? Gruß Flo Ich bin nur für das verantwortlich, was ich sage. Nicht für das was ihr versteht!!! | ||||
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