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Rubrik | vorbeug. Brandschutz | zurück | ||
Thema | Notausgang - Wieviel Freiraum muß davor sein? | 12 Beiträge | ||
Autor | Jose8f M8., Gütersloh / NRW | 390019 | ||
Datum | 07.03.2007 16:59 MSG-Nr: [ 390019 ] | 9665 x gelesen | ||
Geschrieben von Michael Gudjons In einem Bekleidungsgeschäft ist eine als Notausgang deklarierte Doppeltür zur Hälfte durch einen Kleiderständer versperrt. Verkaufsstättenverordnung S-H, anzuwenden bei Ladengeschäften ab 2000 m²: § 15 Türen in Rettungswegen (3) Türen nach den Absätzen 1 und 2 sowie Türen, die ins Freie führen, dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und keine Schwellen haben. Sie müssen während der Betriebszeit von innen leicht in voller Breite zu öffnen sein. Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind nur zulässig, wenn die Türen im Gefahrenfall jederzeit ohne fremde Hilfsmittel von Hand geöffnet werden und von einer Brandmeldeanlage freigeschaltet werden können, falls diese vorhanden sein muß. ---Soweit wäre die Anforderung eindeutig darzustellen, wenn das Objekt groß genug ist.--- Arbeitsstättenverordnung §4: (4) 1Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge müssen ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzt werden können. Anhang zur Arbeitstättenverordnung: 2.3 Fluchtwege und Notausgänge (1) Fluchtwege und Notausgänge müssen 9(2) Türen im Verlauf von Fluchtwegen oder Türen von Notausgängen müssen a) sich von innen ohne besondere Hilfsmittel jederzeit leicht öffnen lassen, solange sich Beschäftigte in der Arbeitsstätte befinden, b) in angemessener Form und dauerhaft gekennzeichnet sein. 10Türen von Notausgängen müssen sich nach außen öffnen lassen. 11In Notausgängen sind Karussell- und Schiebetüren nicht zulässig. Gruß, (Jo)sef Mäschle. -------------------------- Führung. Koordinierung und Zusammenfassung aller Kräfte und Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles. Lexikon Brandschutz, Staatsverlag der DDR, Berlin 1986 | ||||
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