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Feuerwehrdienstvorschrift
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RubrikAtemschutz zurück
ThemaSicherheitsheittrupp15 Beiträge
AutorJürg8en 8M., Weinstadt / Baden-Württemberg391921
Datum19.03.2007 08:51      MSG-Nr: [ 391921 ]8383 x gelesen

hallo,

Geschrieben von GUV_ V C 53 "UVV Feuerwehren":

§ 17. (1) Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Im Einzelfall kann bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.


ok - ist damit aber auch eine Abweichung von der FwDV 7 abgedeckt?

die FwDV 7 ist ja keine "Bestimmung der Unfallverhütungsvorschrift" ;-)

konkret gefragt:

Ist irgendwo bzw. irgendwie eine mögiche Abweichung von der FwDV 7 bei Menschenrettung sanktioniert?


MkG Jürgen Mayer

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