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Rubrik | Atemschutz | zurück | ||
Thema | Sicherheitsheittrupp | 15 Beiträge | ||
Autor | Jose8f M8., Gütersloh / NRW | 391923 | ||
Datum | 19.03.2007 09:43 MSG-Nr: [ 391923 ] | 8395 x gelesen | ||
Geschrieben von Jürgen M@yer ok - ist damit aber auch eine Abweichung von der FwDV 7 abgedeckt? Arrrgh- Ich hätte gern zwei kleine, spitze und eine flachen und eine Tüte Kies... Das Problem ist immer wieder auch, wer sich welche Macht geben möchte ;-) Definieren wir doch mal der Einfachheit halber die FwDVen als Durchführungsanweisungen für den Feuerwehrdienst, die die anerkannten Regeln der Technik (Nicht: Stand der Technik) wiedergeben sollen. Inhaltlich analysiert sind die Texte eine Mischung aus Qualitätsmanagement und Sicherheitsregeln. Und da ich nun schon mal mit Stand der Technik und anerkannten Regeln der Technik begonnen habe: Ich darf natürlich immer auch bessere und sichere Maßnahmen anwenden, insofern sind Abweichungen (nach oben) grundsätzlich zulässig. Abweichungen nach unten: Im Schadensfall könnte man mich als Einsatzleiter belangen, wenn ich diese ohne triftigen Grund angeordnet habe. Dann wäre allerdings noch nachzuweisen, daß meine Entscheidung vor Ort auf der Basis der zur Verfügung stehenden Informationen und des Zeitrahmens nicht die beste war. Und dann steht allerdings immer noch die Gemeinde zunächst vor mir, da ich ja inderen Auftrag tätig geworden bin. Die Träger der jeweiligen Unfallversicherungen sind darüber hinaus durchaus der Meinung, daß die UVV und die FwDV etwas miteinander zu tun haben, da die FwDVen ja laut FUK die vorweggenommene Gefährdungsanalyse nach Arbeitsschutzgesetz beinhalten. Danach könnte ich per Zirkelschluß argumentieren, daß die Ausnahme Menschenrettung auch die FwDV außer Kraft setzt. Wenn ich aber dann noch die UVV als nicht zu unterschreitenden Mindeststandard definiere, der trotzdem jederzeit durch den o.g. Passus aufgehoben werden kann, die FwDV wie oben als anerkannte Regeln der Technik, dann wird klar daß von der Hierarchie her die UVV "sticht". Interessant wird die Sache, wenn Du mal die FwDV 500 durchgehst und feststellst, daß du einige Vorgaben in der Praxis einfach nicht Anwenden kannst: ...Bei Verdacht auf Einsatz von Kampfstoffen höchste PSA-Schutzstufe (Bei welchen unklaren Sysmtomen kann ich das ausschließen) ...Wenn nicht bei jedem VU mit blutendem Verletzen die Dekon Stufe 3 aufgebeut wird, obwohl ich nicht ausschließen kann, daß einer der Patienten AIDS hat Trotzdem ist mir noch nicht zu Ohren gekommen, daß wegen dieser Verstöße gegen die FwDV Einsatzleiter regelmäßig verhaftet und verurteilt werden ;-) mit freundlichen Grüßen Jo(sef) Mäschle | ||||
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