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Strafgesetzbuch
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RubrikUnfallverhütung zurück
ThemaKeine Drogen im Dienst – Kontrolle bei der Feuerwehr58 Beiträge
AutorJako8b T8., Bischheim / Rheinland - Pfalz394558
Datum01.04.2007 18:34      MSG-Nr: [ 394558 ]20424 x gelesen
Infos:
  • 01.04.07 Alkoholkrankheit: Verbreitung_und_Ausmaß

  • Hallo!

    Nach meinem bescheidenen Rechtsverständlich hat sich der Gemeindevorstand wohl der Anstiftung zu einer Straftat schuldig gemacht.

    Gehen wir mal zu den bekannten Grenzen der BAK:

    1.) 0,0 ? Ab 01.01.2008 geplanter Grenzwert für Fahranfänger in den ersten 2 Jahren nach Erwerb der Fahrerlaubnis (unabhängig vom Alter).

    Hier sollten sich doch alle Kraftfahrer daran halten.

    2.) 0,3 ? Beginn verkehrsrechtlich verwertbarer Alkoholwirkung. Alkoholbedingte Leistungsminderungen sind nachweisbar.

    Ab diesem Punkt wird es nicht nur bei einem Unfall richtig interessant.

    3.) 0,50 ?
    (0,25 mg/l AAK) Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVGab 1.4.2001 bis zu 3000 DM (jetzt 1500 ?) Geldstrafe, 4 Punkte und Fahrverbot nach § 25 StVG (StVRÄndG v. 19.3.2001). Unfallrisiko verdoppelt sich.

    Jetzt wird es langsam Kostenintensiv

    4.) 1,10 ? Absolute Fahruntüchtigleit zum Führen von (Straßen-) Kraftfahrzeugen, strafbar nach § 315C StGB und § 316 StGB. Unfallrisiko verzehnfacht. 7 Punkte im Verkehrsregister, Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr bzw. hohe Geldstrafen, Entziehung der Fahrerlaubnis. Ab 0,55 mg/l AAK oder mehr muss derzeit noch eine Blutprobe erfolgen!

    Hier befinden wir uns schon im "lustigen" Bereich des Strafgesetzbuches

    5.) 1,60 ? Grenzwert absoluter Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern, strafbar nach § 315c und § 316 StGB. 25-faches Unfallrisiko.
    Zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wird nach § 14 FEV ein Medizinisch-Psychologisches Gutachten (MPU) mit positiver Prognose erforderlich!

    Und spätestens ab hier wird es richtig Teuer

    6.) 2,0 ? mögliche Einschränkung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB wegen deutlich verminderter Steuerungsfähigkeit.

    7.) 3,0 ? Möglichkeit des Wegfalls der Schuldfähigkeit aller Verkehrsteilnehmer wegen Verlust der Steuerungsfähigkeit.

    Aber Achtung! Ein Verlust der Fahrerlaubnis sowie eine MPU ist auch im Falle der Punkte 6 und 7 unvermeidlich, auch wenn die Strafe etwas geringer Ausfallen kann.

    Ach ja, wer innerhalb von 15 Jahre zweimal mit Alkohol im Strafrechtlich relewanten Bereich auffällt, muss auf jedem Fall zur MPU auch wenn in keinem Fall die berühmten 1,6 Prolmille erreicht wurden. (10 Jahre bleibt der Fall in den Akten, 5 Jahre sind die Ablaufhemmung).

    Aber zurück zu dem Fall hier. Wenn der Gemeindevorstand also mit Sicherheit annehmen kann, dass FA (SB) alkoholisiert sind, und diese mit einem "falschen" Alarm zur Anfahrt zum Gerätehaus nötigt, ist das in meinen Augen eine Anstiftung zu einer Straftat. Ich persönlich würde mich mit meinem Anwalt besprechen und überprüfen ob eine Anzeige gegen den Bürgermeister angebracht wäre. Auch würde ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die an der Kontrolle beteiligten Beamten einleiten wenn sie die BAK-Werte bzw.das Ergebnis des Drogenscreenings an den Bürgermeister weitergegeben haben. Auch dann, wenn ich nicht betroffen wäre.

    Besoffen oder sonst wie zugetröhnt am Strassenverkehr teilzunehmen oder zum Feuerwehrdienst zu gehen ist unter aller Sau. Aber eine solche Maßnahme ist der Oberhammer. Wenn man das nicht auf dem normalen Dienstweg in den Griff bekommt tut mir die Wehr leid.

    Aber solche Stasi-Methoden gehen doch wohl zu weit.

    Gruß vom Berg

    Jakob


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