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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bürgermeister verbietet Einsatz der Drehleiter | 180 Beiträge | ||
Autor | Thom8as 8M., Burgen (Mosel) / Rheinland-Pfalz | 395397 | ||
Datum | 04.04.2007 22:12 MSG-Nr: [ 395397 ] | 184831 x gelesen | ||
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Geschrieben von Michael Bayer Ich glaube der Punkt der hier viel zu wenig beachtet wird ist, dass die Katze im Nachbarort auf dem Baum saß. Das heißt doch, die Gemeinde Wolmirstedt müsste auf jeden Fall der Nachbargemeinde eine Rechnung schreiben (Überörtliche Hilfe). Und ich weis das bei uns im Landkreis, schon mancher Bürgermeister wegen zu hoher Einsatzkosten Krach geschlagen hat.mmh, dürfte von BL zu BL verschieden sein... § 3 LBKG (2) Die Gemeinden haben sich auf Ersuchen des Einsatzleiters (§ 24) unentgeltlich gegenseitig Hilfe zu leisten, sofern die Sicherheit der ersuchten Gemeinde durch die Hilfeleistung nicht erheblich gefährdet wird. Die Aufsichtsbehörde kann bei besonderen Gefahrenlagen im Benehmen mit dem Bürgermeister die Hilfeleistung anordnen, selbst wenn die Sicherheit der ersuchten Gemeinde vorübergehend nicht gewährleistet ist. LBKG (Rheinland-Pfalz) Gruß Thomas | ||||
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