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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bürgermeister verbietet Einsatz der Drehleiter | 180 Beiträge | ||
Autor | Phil8ipp8 S.8, Düsseldorf / | 395638 | ||
Datum | 05.04.2007 17:38 MSG-Nr: [ 395638 ] | 184416 x gelesen | ||
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Geschrieben von Sebastian Krupp Ein "Geschäft der laufenden Verwaltung" liegt lt. Lehrmeinung dann vor, wenn die Angelegenheit nach Regelmäßigkeit und Häufigkeit zu den üblichen Verwaltungsgeschäften der Kommune gehört und wenn die Abarbeitung nach wiederkehrenden Maßstäben ("auf eingefahrenen Gleisen") möglich ist. Und jetzt gilt es, darunter einen Feuerwehreinsatz zu subsumieren: Interessanter Ansatz den Staatsappearat doch noch auszuhebeln.... Es kommt jedenfalls insoweit auf eine abstaktere Betrachtungsweise an und dann ist der Unterhalt einer Feuerwehr erfasst. Wenn Du es nämlich an einzelnen Vorgängen fest machst wird es sinnlos, denn das ginge auch beim Ordnungsamt, Einwohnermeldeamt etc.....was wohl nicht die Antwort ist. Als Grundannahme muss man sich mal von der Vorstellung der Person des Bürgermeisters lösen und diesen als Behörde betrachten und dann ist die Feuerwehr ein Teil dieser Behörde (z.B. NRW). Guck mal auf den amtlichen Briefbogen Deiner Feuerwehr, da steht Fw nur noch ganz klein mit Ämterbezeichnung unter dem Oberbürgermeister..., der Amtsleiter untersteht demselben und wird schlussendlich durch die Bezirksregierung (der die Kommunalaufsicht obliegt) überwacht. GROWING OLDER IS MANDATORY. GROWING UP IS OPTIONAL. LAUGHING AT YOURSELF IS THERAPEUTIC. | ||||
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