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Rubrik | Recht + Feuerwehr | zurück | ||
Thema | Bürgermeister verbietet Einsatz der Drehleiter | 180 Beiträge | ||
Autor | Phil8ipp8 S.8, Düsseldorf / | 397390 | ||
Datum | 14.04.2007 13:11 MSG-Nr: [ 397390 ] | 183676 x gelesen | ||
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Geschrieben von Andreas Bräutigam Stimmt. Deshalb spricht in NRW ja auch der Leiter der Feuerwehr einen solchen Ausschluss aus. Wobei da a) im weiteren durch § 20 LVO FF die Latte recht hoch gehängt wird, denn z.B. für ein Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB), im Gegensatz zu einem Vergehen, muss man schon mächtig hinlangen, denn Verbrechen sind Taten, die im Mindeststrafmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe belegt sind, ne gefährliche Körperverletzung oder nen Diebstahl mit Waffen bringen's da noch nicht (man vergleiche nun mit dem Ausgangsfall, der Missachtung einer dienstlichen Anordnung, da muss beim (unterstellten) Ersttäter ganz sicher auf weniger drastische Disziplinarmaßnahmen zurückgegriffen werden) und b) die Entscheidung des Leiters der Fw wohl klassischer Weise als belastender VA ergehen wird, wogegen der Widerspruch mit Suspensiveffekt und ggf. der Antrag nach 80V VwGO zur Verfügung stehen und da reden wir zeitlich eher über Wochen als über Jahre. In einer Gesamtschau bleibt also festzuhalten, dass ein begründeter Ausschluss rechtlich natürlich durchzusetzen ist. Ist der Auszuschließende aber kampfeslustig und gut ausgebildet / beraten wird die Sache sicher nicht mal so zwischen "Tür und Angel" abgehen und der Auszuschließende sich ggf. wacker auf der Bildfläche halten. Letzteres wird um so mehr gelten, wenn der Ausschluss in der Sache unbegründet ist, dem Rechtsstaat sei dank. GROWING OLDER IS MANDATORY. GROWING UP IS OPTIONAL. LAUGHING AT YOURSELF IS THERAPEUTIC. | ||||
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